Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Aktiengesellschaften, stehen andererseits natürlich auch 
manche Schattenseiten gegenüber. Die gegen solche Be- 
steuerung erhobenen Einwände auf ihre Bedeutung hin zu prü- 
fen, soll nun im folgenden unternommen werden. 
Da wird außer jener schon berührten Doppelbesteuerung 
2. eingewandt, daß es dem Grundsatze der Besteuerung 
nach der persönlichen Leistungs- und Steuerfähigkeit ent- 
spreche, nur wirkliche, natürliche Personen zu belasten. 
Diese Ansicht findet in neuester Zeit namentlich in Fuisting 
ihren starken Vertreter. Dieser geht davon aus, daß juristische 
Personen nur Vermögen besitzen und daraus Ertrag, kein Ein- 
kommen erzielen könnten. Denn ‚das wesentlichste Merkmal 
des Einkommens“ — sagt Fuisting!) — ‚besteht in seiner 
Zweckverwendung zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse. 
Juristische Personen und sonstige künstliche Rechtsgebilde 
haben keine eigenen persönlichen Bedürfnisse und mit dem 
fehlenden Hauptmerkmale des Einkommens ist die Anwendung 
des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen.“ Auf diesen 
Einwand ist aber zu erwidern, daß Ertrag und Einkommen 
durchaus nicht Gegensätze sind. Denn Ertrag ist das, was aus 
einem Objekte (Baum usw.) hervorgeht, Einkommen hingegen, 
wie der Name sagt, das, was an ein Wirtschaftssubjekt heran- 
tritt, in das Vermögen desselben hereinkommt. Im Interesse 
der Volkswirtschaftslehre wie der Finanzwissenschaft ist näm- 
lich Ertrag, um es genauer zu sagen: „der Inbegriff dessen, 
was an Gütern, geldwerten Leistungen i. e. S. und Nutzungen 
in gewisser Zeit aus einem Objekte hervorgeht.“ Einkommen 
dagegen ist: „der Inbegriff derjenigen Güter, geldwerten Lei- 
stungen i. e. $S. und Nutzungen fremder Sachen, welche als 
regelmäßiges Ergebnis dauernder Bezugsquellen in gewisser 
Zeit jemand derart zuteil werden, daß er darüber im eigenen 
Interesse verfügen kann.“ (Fr. J. Neumann.)?2) Hiernach ist 
es also nicht ein Erfordernis des Einkommensbegriffes, daß 
das Einkommen für die Bestreitung persönlicher Bedürfnisse 
bestimmt sei. Auch würde diese letztere Auffassung nicht mit 
dem allgemeinen Sprachgebrauche harmonieren. Wie man von 
Staatseinkommen, Stiftungseinkommen usw. redet, ebensogut 
kann man auch von Einkommen einer Aktiengesellschaft 
sprechen. 
Aber weniger auf die Entscheidung des Wortstreites kommt 
es an, ob begrifflich Aktiengesellschaften nur Ertrag oder 
Einkommen zu erzielen vermögen, um die Ausdehnung der 
Einkommensteuer auf jene Gesellschaften zu begründen, son- 
  
1) Fuisting, Die Einkommensbesteuerung der Zukunft, Berlin 1903, 
8.13 ff. 
2) Schönbergs Handbuch der Polit. Ökonomie. 4. Aufl. 1. Bd. Volks- 
wirtschaftslehre 1 S. 180.
	        
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