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hunderts nachweisbar.!) Und zu dieser Zeit wurden sie zwar
auch vorzugsweise vom Grund und Boden als solchem entrichtet.
Es scheint sich hierbei aber — ähnlich wie das auch für andere
deutsche Territorien zu konstatieren ist — damals schon zum
großen Teile auch um solche Steuern gehandelt zu haben, die
als Vermögenssteuern auf die damaligen Hauptobjekte des
Vermögens, also auf den Boden selber gelegt wurden. Damit
stimmt denn auch, daß man auch in Sachsen, ähnlich wie in
westlicheren Gebieten, jene Steuern Beden oder Beten?) (peti-
tiones, precariae), d. h. wie dort namentlich mit Bezug darauf
benannte, daß sie auf Grund besonderer Bedürfnisse des Landes-
herrn von den Untertanen „erbeten“, also nicht kraft herge-
brachter allgemeiner Rechtstitel gefordert wurden. Charakte-
ristisch aber, dieser Sachlage entsprechend, ist denn auch, daß
in Sachsen diese Beden anfangs nur zwischen dem Landesherrn
und einzelnen Gliedern der Landschaft (Landständen) verein-
bart wurden?), wobei denn, wie schon angedeutet ist, diese
Abgaben — soweit sich aus den vorhandenen Nachrichten er-
kennen läßt — bis gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts (bis
1438) ausschließlich oder doch ganz vorzugsweise vom Grund-
besitz (unbeweglichen Vermögen), und zwar regelmäßig in Quo-
ten des Jahresgrundzinses, entrichtet wurden.*) So erfahren wir
z. B. aus einer Urkunde vom Jahre 1273, daß von den adligen
Lehensleuten in Thüringen dem Landgrafen zum Rückkauf von
Weißensee eine Abgabe — hactenus inaudita — von 1 Lot
Silbers auf jeden Pflug bewilligt wurde.5) Desgleichen wurde
im Jahre 1289 dem Markgrafen Friedrich von Landsberg von
dem Bischof und dem Kapitel zu Meißen ex liberalitate et gratia
non ex jure aliquo eine Beihülfe bewilligt, wozu die Stiftsunter-
1) Die erste Spur von Beden als „außerordentliche Beihilfen“ an den
Landesherrn in Kursachsen findet man gegen Mitte des 12. Jahrh. in einer
Urkunde des Markgrafen Otto. Die Form, unter der diese Steuern be-
willigt und erhoben wurden, läßt sich jedoch nicht feststellen (vgl. Joh.
Falke, Die Steuerbewilligungen der Landstände im Kurfürstentum Sachsen
bis zu Anfang des 17. Jahrhunderts, in der Zeitschr. für die gesamte Staats-
wissenschaft, Bd. 30 S. 396; F. G. Schimmelpfennig a. a. O. S. 387).
2) Der Begriff wrtl Charakter sowie der Ursprung der Bede ist noch
heute streitig. — Gegen die irrige Auffassung, daß die Bede keine Steuer
gewesen sei, vgl. namentlich G. von Below, Artikel „Bede“ in der 2. Aufl.
des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften; derselbe, in neuester Zeit:
„Zur Frage nach dem Ursprung der ältesten deutschen Steuer“ in den
„Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung“, Bd. 25;
auch Fr. J. Neumann a. a. O. S. 232 ff. Über die Geschichte und das
Wesen der Beden kommen sonst noch in Betracht: die Ausführungen bei
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft III, 1 S. 67—71, wo die Hauptdefinitionen
"zusammengestellt sind; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1902
S. 542 ff., sowie die dort aufgeführte Literatur.
3) Ähnliche Bedeverträge mit Teilen der Landstände im Herzogtum
Magdeburg. Vgl. Harald Bielfeld, Geschichte des magdeburgischen Steuer-
wesens. Leipzig 1888 S. 5.
4) Vgl. Falke a. a. O., Bd. 31 (1875) S. 180; Wagner a. a. O., S. 82.
5) Falke a. a. O., Bd. 30 S. 396.