V., Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 63
4. wenn Herrschaft das Gesinde vor unerlaubten Zu-
mutungen gegen zur Familie gehörende oder im Hause ein-
und ausgehende Personen nicht hat schützen wollen;
5. wenn Herrschaft bei einer länger als die laufende Dienstzeit
dauernden und mehr als sechs Meilen (ca. 42 km) betragenden
Reise, oder bei Wohnsitzverlegung in dieser Entfernung sich
weigert, den Dienstboten kostenfrei wieder zurückzusenden;
6. bei schwerer, die Fortsetzung des Dienstes unmöglich machender
Krankheit des Dienstboten.
12. Wie verhält es sich bei Kündigung mit der Vergütung von Lohn,
Kost und Livreen? (58 158—159g.)
a) Wenn Herrschaft zu sofortiger Entlassung berechtigt ist, Be-
zahlung von Lohn, Kostgeld usw. nur bis zum Tage der
Entlassung;
b) bei Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist: Ver-
pflichtung der Herrschaft zur Vergütung auf das laufende
Vierteljahr, bei monatlicher Vermietung auf den laufenden
Monat;
c) wenn Dienstbote zu sofortigem Verlassen des Dienstes be-
rechtigt ist, muß ihm Lohn und Kost auf das laufende Viertel-
jahr resp. den laufenden Monat vergütet werden.
13. Welches sind die Folgen:
a) einer ohne Grund geschehenen Entlassung? (§88§ 160—166.)
Die Herrschaft muß von der Obrigkeit (Ortspolizeibehörde) ange-
halten werden, das Gesinde wieder anzunehmen. Weigert sie sich
dessen, so muß sie dem Dienstboten Lohn, Kostgeld, ev. Livree
auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten; diese Verpflichtung
hört mit dem Zeitpunkt auf, wo Gesinde anderes Unterkommen
gefunden hat. Ist Herrschaft bereit, das Gesinde wieder anzu-
nehmen, und dieses weigert sich, den Dienst wieder anzutreten, so
fällt damit Verpflichtung zu Vergütung weg;
b) eines ohne gesetzmäßigen Grund erfolgten Verlassens des Dienstes
vor Ablauf der Dienstzeit? (58 167—170.)
Das Gesinde muß durch Zwangsmittel von der Ortspolizeibehörde
zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden. (Zwangsmittel:
Aufforderung zu sofortiger Rückkehr in den Dienst unter An-
drohung von zwangsweiser Zurückführung; zwangsweise Zurück-
führung; Geldstrafen). Will Herrschaft Gesinde nicht wieder
annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seiner Stelle zu