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tanen von jeder in der Markgrafschaft gelegenen Hufe mit
vollem Zensus 1!/, Lot Silbers und von der mit halbem Zensus
die Hälfte dieses Betrages entrichten sollten. Der Markgraf
verpflichtete sich dagegen „— — quod nos nunquam de cetero
in bonis ipsorum petitionem aliquam faciemus recognoscentes,
in eis nihil juris penitus nos habere.“1)
Allmählich aber verwandelte sich diese anfangs unregel-
mäßige, auf besonderes Nachsuchen der Landesherren und mit
Bewilligung der Untertanen erhobene Bede in eine ordent-
liche, von Bewilligung unabhängige feste ‚Jahresabgabe, die
Städten gegenüber „Jahrrente“?), ländlichem Grundbesitz
(Adel, Klöster) gegenüber aber „Landbede“ oder „ordent-
liche Bede“ (precaria ordinaria) genannt wurde. Diese Um-
wandlung scheint sich namentlich bis Anfang des 15. Jahrhun-
derts vollzogen zu haben.
Wie leicht erklärlich, traten dann aber zu diesen jetzt
ordentlichen Abgaben, den Stadt- und Landbeden, sehr bald
außerordentliche, und Anfänge hiervon zeigen sich’ schon seit
etwa der Mitte des 14. Jahrhunderts. Charakteristisch für diese
war denn besonders, daß sie von der besonderen Bewilligung
der gesamten Landschaft der einzelnen Landesteile abhängig
blieben. Gerade hierin unterschieden sie sich eben von jenen
„ordentlichen Beden“. So läßt sich eine außerordentliche Bede
in diesem Sinne z. B. schon in einer Urkunde vom 6. Juni 1356
nachweisen, nach welcher die Markgrafen Friedrich und Balt-
hasar der Stadt Leipzig versprachen, daß sie „sulcher bete alz
sie uns iczunt zcu sture unser schulde irlaubet und gegeben
haben, nymmermehr ewiglichen genemen noch gevordern sullen
noch sie hinnenvort mit sulcher bete in keiner wiis besweeren
ı) S. Falke a. a. O. S. 396.
2) So heißt es in einer Urkunde des Markgrafen Wilhelm vom Jahre
1414, die sich bei D. Daniel Gottfried Schrebern, Ausführliche Nachricht von
den Churfürstlich-Sächsichen Land- und Ausschußtägen von 1185 bis 1728,
2. Aufl, Halle 1769, S. 44, findet: „Wir Wilhelm von Gottes Gnaden be-
kennen, daß vor Uns kommen seyn die bescheiden. Richter und Räth der
Stadt Krymptzschau (damals ein Fürstl. Amt), unsere liebe getreuen, und
haben Uns vorbracht, wie daß man bisher alle Jahr eine Bethe von In ge-
fordert und genommen habe, und wie man In die satzte, als müsten Sie die
reichen und gebin, daß In zumahl schwer wäre, Und haben Uns gebethen,
daß wir sie mit einer Jahrrente begnadin, und In die also machen und
setztzin wolden, die sie getragin und irreichin möchtin, daß sie wüstin, was
sie alle Jahr reichen und geben solten, und solch In Jährlich Bete darmit
übirtragin würdin, Habin wir angesehen Ire Bete, und haben In ein Jar-
Rende gesatzt, und setztzen In die in crafft dieses Briefes, also, daß Sie, und
alle Ire Nachkommen fürbatz mehr ewiglichen Uns, unsern Erbin und Nach-
kommen dreyssig Schock neuer Groschen Freyberger Münze, alle Jahr, halb
auf Sent-Walpurgen Tag und halb auf Sent Michaels Tag zu rechtir Jar-
rente reichen und gebin sullin. Datum, Aldinburg (Altenburg), die Dominica
Cantate, Anno Domini 1414.“ —
Näheres über Jahrrenten, vgl. die Abhandlung von Joh. Falke: „Bete,
Zise und Ungeld im Kurfürstenthum Sachsen bis zur Theilung 1485“ in den
Mitteilungen des K. sächs. Altertumsvereins, Heft 19 (1869) 8. 32 ff.