Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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wollen.“1) Ähnliche Reverse erhielten um diese Zeit die Städte 
Dresden, Zwickau u. a. m.?) 
Einen bedeutsamen Wendepunkt in der Geschichte der 
kursächsischen Besteuerung bezeichnet sodann aber das Jahr 
1438. Erstens erfolgen nämlich von da an die Steuerbewilli- 
gungen durch die vereinigten Stände aller Landesteile, also 
auf allgemeinen Landesversammlungen. Und zweitens 
ist beachtenswert, daß dieses Jahr die Zeitepoche einleitet, in 
welcher, wie schon angedeutet, die vorzugsweise oder allein 
vom Grund und Boden entrichteten Steuern in den Hintergrund 
treten und der Charakter einer allgemeinen Vermögens- 
steuer, ergänzt durch Personalabgaben und indirekte Be- 
steuerung, schon deutlich zum Ausdruck kommt. Auf jener 
ersten allgemeinen Landesversammlung zu Leipzig von 1438 
selbst hatte man die Einführung einer allgemeinen Vermögens- 
steuer jener Art freilich nur vorgeschlagen, schließlich diese 
Steuerart aber verworfen, weil sie zu wenig einträglich und 
für die Steuerpflichtigen zu lästig sei. Man bewilligte damals 
daher als außerordentliche Steuer auf 2 Jahre eine von den 
Verkäufern zu entrichtende indirekte Abgabe vom 30. bzw. 20. 
Pfennig von jedem Kaufgeschäft, eine sogenannte Zise, und 
zwar — was historisch besonders beachtenswert ist — schon 
damals mit der Begründung, daß auch Ausländer diese Steuer 
mittrügen und daß dieselbe, in kleinen Beträgen erhoben, leicht 
aufzubringen wäre.?) Aus dieser allgemeinen Zise, die seitdem 
nicht wieder erhoben wurde, entwickelte sich später eine eigent- 
liche indirekte Verbrauchsbesteuerung, vorzugsweise auf Ge- 
tränke®) (‚,‚Tranksteuer“ auf Bier, Wein, Met). Und insbeson- 
dere seit 1502 wurde diese Tranksteuer immer regelmäßiger, 
schließlich aber permanent erhoben, so daß sie sich zu einer 
ordentlichen Steuer gestaltete.) 
1) Falke, Zeitschr. für die Staatswissenschaft, Bd. 30 S. 398. 
2) Derselbe a. a. O. S. 398; ferner Mitteilungen a. a. O. S. 41. 
3) Verzist sollten werden alle Getränke (in Fässern oder verzapft), 
Getreide (außer Brot und KRleie), Feld- und Gartenfrüchte, alles auf den 
Markt gebrachte Vieh, alle Erzeugnisse und Arbeitsstoffe der Handwerke, 
alle Geldumschläge, Wechsel u. dergl. Frei blieben nur einige Lebensmittel, 
Holz; Kohle und die Erzeugnisse der Geistlichkeit und des Adels. Der niedere 
Steuersatz war von Inländern, der höhere von fremden Kaufleuten zu ent- 
richten (s. Falke a. a. O., Dd. 30 S. 401). 
4) So wurde im Jahre 1470 eine Tranksteuer auf Bier, Wein und 
Meth auf 6 Jahre bewilligt. Vorübergehend wurde die Verbrauchsbe- 
steuerung auf Fleisch und Mehl (,‚Ungeld“) ausgedehnt (1481). Vgl. Falke 
a. a. O., S. 405, 407, 410 ff. 
56) Der ausdrückliche Zweck der Tranksteuer sollte nur in der Ver- 
zinsung und Abtragung der landesherrlichen Schulden bestehen. Bisweilen 
traten zu dieser Steuer auch außerordentliche Tranksteuern hinzu. — 
Im Jahre 1481 beschloß man auch in Magdeburg und Brandenburg 
die Erhebung einer Trankzise. Vgl. Harald Bielfeld a. a. O. 8. 7ff.; 
Schmoller, „Epochen der preußischen Finanzpolitik“ in Jahrbuch für Gesetz- 
gebung usw. 1877, S. 37 #f.
	        
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