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II. Kammer auf heftigen Widerstand. Beachtenswert sind hier-
bei namentlich die Ausführungen des Abgeordneten Bieder-
mann!), der darauf hinwies, daß die Lebensversicherungsprä-
mien sowie die Beiträge zu den Pensions-, Sterbe- und Kranken-
kassen ihrem Zwecke nach mit den zur „Sicherung und Erhal-
tung der Einnahmen verwendeten Ausgaben“, wie vor allem
mit den Brandversicherungsbeiträgen und Abschreibungen des
Kaufmanns, Landwirts und Fabrikanten von ihrem Anlage-
kapital ganz auf die gleiche Linie zu stellen seien, denn bei
demjenigen, dessen Einkünfte aus Arbeit hervorgehen (wie
bei Lohnarbeitern, Beamten usw.), nutze sich ebenfalls die
Quelle seiner Einkünfte, nämlich seine Arbeitskraft ab. Durch
die Lebensversicherungsprämien aber werde die Arbeitskraft,
wenn sie konsumiert ist, für die Hinterbliebenen des Versicher-
ten in Form des Versicherungskapitals gleichsam ersetzt.
Obwohl der Referent der II. Kammer von der Richtigkeit
dieser Argumentation überzeugt war, wurde doch der Bieder-
mannsche Vorschlag unter Hinweis auf praktische Bedenken
abgelehnt.
Erst auf dem Landtage 1897/98 trat man der Frage nach
der Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien vom
steuerpflichtigen Einkommen wieder näher. In dem Steuer-
reformplane vom 9. November 1897 war ausdrücklich von
einem Abzuge derselben abgesehen worden. „Gegen die be-
treffende Bestimmung des preußischen Einkommensteuerge-
setzes“ — so heißt es in den Motiven?) — „sind bei Beratung
des Ergänzungssteuergesetzes von den Regierungsvertretern
erhebliche Bedenken geltend gemacht worden. Jedenfalls liegt
kein Bedürfnis vor, die in dem Abschlusse von Lebensversiche-
rungen zum Ausdrucke gelangende Betätigung des Sparsinns
steuerlich anders zu behandeln als sonstige Rücklagen aus dem
Einkommen.“ — Unter Hinweis namentlich auf Preußen war
damals um den Abzug der Lebensversicherungsprämien bis zum
Betrage von 600 M. petitioniert worden. Die Finanzdeputation
der II. Kammer lehnte aber solchen Antrag ab mit der Be-
gründung, daß jene Vergünstigung gegenüber dem freien
Sparen ungerecht sei. Und im Plenum dieser Kammer wurde
der Deputationsbeschluß einstimmig und ohne Debatte ange-
nommen. — —
Wenn auch zuzugeben ist, daß sich mancherlei gegen den
Abzug der Lebensversicherungsprämien einwenden läßt, so
möchte doch der Verfasser für die Freilassung derselben bis
zu einem gewissen Betrage und — im Gegensatz zu der preußi-
ı) Vgl. L.-A. 1873/74, Mitteil. der II. Kammer, 2. Bd. S. 1475 ff.
2) Dekret an die Stände, die Weiterführung der Reform der direkten
Steuern betr., vom 9. November 1897 S. 49.