Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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nur wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts 
oder wegen Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift 
erhoben werden, nicht aber gegen die Entscheidungen über 
Steuerforderungen, wenn bloß das Ergebnis einer Abschätzung 
angefochten wird (88 75 Abs. 1 Ziff. 2 und 76 Abs. 1 Ziff. 2 
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege v. 19. Juli 
1900). 
Über Beschwerden, die sich auf das Verfahren beziehen, 
entscheidet das Finanzministerium ($ 67). 
IV. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand 
bei der Deklaration seines Einkommens oder bei der Beant- 
wortung von Fragen, welche behufs Einschätzung, Nachschät- 
zung oder Verhandlung eines Rechtsmittels an ihn gestellt 
werden, oder endlich bei Begründung eines Rechtsmittels 
wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, welche zu einer Verkürzung des Steuerinteresses zu 
führen geeignet sind ($ 68). Die Hinterziehung wird mit dem 
4—10fachen Betrage der Summe bestraft, deren Hinterziehung 
unternommen wurde ($ 69). Außerdem können noch gewisse 
Ordnungsstrafen auferlegt werden (85 70—72). 
Wer bei der Veranlagung übergangen oder in eine zu nied- 
rige Klasse eingeschätzt worden ist, hat den der Staatskasse 
hierdurch entzogenen Steuerbetrag nachzuzahlen, gleichviel ob 
eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Diese Verpflichtung 
verjährt in 5 Jahren, geht aber insoweit auf die Erben über 
($ 7). 
12. Schlußbetrachtung. 
Faßt man nun zum Schlusse vorstehender Darstellung das 
Gesamturteil über das sächsische Einkommensteuergesetz kurz 
zusammen, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß seiner 
Zeit jenes Gesetz einen gewaltigen Fortschritt auf dem Gebiete 
der Staatsbesteuerung bedeutete. Nicht nur für Sachsen, son- 
dern auch für ganz Deutschland bezeichnete dasselbe gleichsam 
die Morgenröte einer neuen Steuerära: die persönlichen 
Steuern traten siegreich ihre Bahn in den deutschen Staaten an. 
Andererseits wird man sich aber auch nicht des Eindrucks 
verschließen können, daß die sächsische Steuergesetzgebung 
nicht mit der Zeit fortgeschritten ist, so daß heute, wie zu 
zeigen versucht wurde, das Einkommensteuergesetz in man- 
chen Stücken höchst reformbedürftig erscheint. Hier sei nur 
die wesentliche Hinaufrückung der tiefliegenden Steuerunter- 
grenze von 400 M. erwähnt. 
‚ Und dennoch dürfte das Gesamturteil über die sächsische 
Einkommensteuer als ein günstiges bezeichnet werden. Hierfür 
spricht schon die Tatsache, daß die Erträgnisse derselben sehr 
erheblich gestiegen sind, nämlich nach den Rechenschaftsbe-
	        
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