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der durch die Reform der 1830er Jahre in Sachsen eingeführ-
ten „„Gewerbe- und Personalsteuer“ ähnelte, sollte der Schock-
Steuer ergänzend an die Seite treten und jene nicht aus Grund
und Boden hervorgehenden Einkünfte belasten,!) welche von
der Schocksteuer, wie bemerkt, nur unvollkommen erreicht
wurden. Indessen auch diese neue Abgabe ergab sehr geringe
Erträge. Und so sah man sich bald (1660) veranlaßt, den
einzelnen Gemeinden bestimmte Summen aufzuerlegen, die die
Ortsobrigkeiten auf die steuerpflichtigen Personen innerhalb
des Gemeindebezirkes zu verteilen hatten (Repartitionssteuer).
Auch wurde schon 1653 die Quatembersteuer auf Grund-
stücke und Gebäude ausgedehnt, ja schließlich wieder (ins-
besondere seit 1716 und 1789) fast ausschließlich auf diese
beschränkt, indem die Unangesessenen nur zur Ergänzung des
Lokalquantums?) herbeigezogen wurden. In der Regel wurden
also die mit Schocken belegten Objekte auch von der Qua-
tembersteuer getroffen, so daß die Ungleichheiten und Eigen-
tümlichkeiten der Schocksteuer auch auf diese Steuerart über-
tragen wurden. Dabei ist aber zu beachten, daß die Quatem-
bersteuer, die insbesondere auf dem Kataster vom Jahr 1688
beruhte, es keineswegs bei vier Quatembern?) bewenden ließ.
Wie die Schocksteuer wurde auch sie in allmählich steigen-
dem Steuersatze erhoben. Doch war die Quatemberzahl seit
Einführung der Generalakzise im Jahre 1703 resp. 1705 in
den Städten und auf dem platten Lande verschieden hoch,
indem den Städten auch hier der damalige Betrag jener Steuer
erlassen wurde; die späteren Erhöhungen mußten sie aber
auch wie bei der Schocksteuer tragen.)
Tatsächlich bildeten nun so die Schock- und die Quatem-
bersteuer bis 1844 eine allgemeine direkte Grundbesteuerung,
die übrigens, wie anderen Orts, auch in Sachsen durch Steuer-
freiheiten und Privilegien des hier stark verbreiteten adligen
Grundbesitzes durchlöchert war.°)
Freilich konnte sich die Ritterschaft der allgemeinen
1) Ein jeder vom 16. bis 70. Lebensjahre sollte per Monat einen
Groschen zahlen; die Gewerbetreibenden wurden außerdem hinsichtlich ihres
Gewerbes nach verschieden bestimmten Sätzen besteuert. (S. Schimmel-
pfennig a. a. O. S. 401.)
2) Die Beiträge der Unangesessenen (Hausgenossen) dienten zur Er-
sänzung der Ausfälle beim Orts-Kontingent oder zur Erleichterung der
Angesessenen.
3) Quatember = Steuersimplum.
*) Auch hier übernahmen die Akzise-Kassen den damaligen Betrag
der Quatembersteuer von den Städten und entrichteten ihn als „Übertrags-
steuer“ an die ständischen Kassen. — Im Jahre 1833 betrug die Quatember-
zahl 47 auf dem Lande und 171% in den Städten.
5) 8. Friedr. Samuel Möhnert, Einiges über die alterbländischen Grund-
steuern und über die Steuerfreiheit der Rittergüter im Königreiche Sachsen,
sowie über die Aufhebung derselben, Dresden 1833. — S. auch Anmerkung 2
auf 5. 13.