Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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ganz verzichten, indem man die Grundsteuer von 4 Pf. auf 2 Pf. 
für die Steuereinheit ermäßigte. Für den ersten Weg vermochte 
sich die Regierung nicht zu entscheiden. Denn da in Sachsen 
die selbständigen Gutsbezirke außerhalb der politischen Ge- 
meindeverbände stehen, so würde im Falle der Überweisung 
der halben Grundsteuer an die politischen Gemeinden den erste- 
ren ebenfalls die Hälfte dieser Steuer hinsichtlich der in ihren 
Bezirken gelegenen Grundstücke zukommen. Hierdurch wäre 
aber im Grunde jene Überweisung aufgehoben, da Pflichtiger 
und Berechtigter ein und dieselbe Person wären. Auch für die 
dritte Möglichkeit, nämlich die Grundsteuer von 4 Pf. auf 2 Pf. 
pro Steuereinheit herabzusetzen, vermochte die Regierung sich 
nicht sonderlich zu erwärmen. Sie hielt vielmehr den oben 
angeführten zweiten Weg, nämlich die zweite Hälfte der Grund- 
steuer ebenfalls den Schulgemeinden zu überweisen, für den 
geeignetsten — und zwar deshalb, weil diese sowohl die selbst- 
ständigen Gutsbezirke als die politischen Gemeinden umfassen. 
Man wies auch darauf hin, daß hierdurch auch die politischen 
Gemeinden einen Nutzen hätten, ‚insofern die Schulgemeinden, 
wenn sie durch Überweisung der ganzen Grundsteuer reicher 
mit Mitteln ausgestattet werden, in minderem Umfange auf die 
Deckung ihres Bedarfs durch Anlagen angewiesen sein werden 
und jede Minderung der Schulanlagen auch für die Mitglieder 
der politischen Gemeinden eine Entlastung herbeiführt, welche 
letztere alsdann, soweit sich ein Bedürfnis dazu geltend macht, 
unter Umständen von den politischen Gemeinden zur stärkeren 
Anspannung der Steuerkraft ihrer Mitglieder für kommunale 
Zwecke benutzt werden kann, ohne daß daraus für die Ge- 
meindemitglieder eine höhere Last erwächst, als welche sie 
seither für die politische und die Schulgemeinde zusammen zu 
tragen hatten“ (S. 8). Man erblickte ferner in der Überlassung 
der vollen Grundsteuer an die Schulgemeinden gerade deshalb 
einen Vorzug, weil diese im allgemeinen in viel geringerem 
Maße als die politischen und Kirchen-Gemeinden eigene Ein- 
nahmen haben. 
Der durch die Ausscheidung der Grundsteuer aus dem 
Staatssteuersystem entstehende Steuerausfall (rund 1,8Mill.M.) 
sowie der sonstige steigende staatliche Finanzbedarf sollte 
einmal durch Höherbesteuerung der fundierten Bezüge und so- 
dann durch eine durchgreifende Reform der Erbschafts- (und 
Schenkungs-)steuer gedeckt werden. Zur Erreichung des erste- 
ren Zieles kamen zwei Wege in Frage. Einmal konnte man 
innerhalb der Einkommensteuer selbst Abgaben von fundierten 
und von unfundierten Einkünften unterscheiden und erstere 
dann direkt höher belasten als die anderen. Die Regierung be- 
schritt jedoch diesen Weg nicht, denn sie war davon überzeugt, 
daß hierdurch jener Forderung höherer Belastung fundierter 
Bezüge nur in ganz unzureichender Weise entsprochen werden
	        
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