Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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den Ständen nur wenig Beifall. Obwohl man einsah, daß eine 
stärkere Anspannung der Steuerkraft des Landes dringend ge- 
boten war, vermochte man sich doch nicht für die von der 
Regierung vorgeschlagenen Wege zu entscheiden. So. wurde 
die Vermögenssteuervorlage in beiden Kammern en bloc ab- 
gelehnt. Man begründete diese Ablehnung damit, daß ein ge- 
fährliches und lästiges Eindringen in die privaten Vermögens- 
verhältnisse der einzelnen zu befürchten wäre; auch seien die 
Ermittelungen und Schätzungen des Vermögenswertes, vor- 
nehmlich des Grundbesitzes und des gewerblichen Betriebs- 
kapitals mit großen, kaum zu überwindenden Schwierigkeiten 
verknüpft, und endlich müßte die Vermögensbesteuerung eine 
Überbürdung des Grundbesitzes herbeiführen, wenn die Grund- 
steuer nicht ganz beseitigt, sondern als Schulgemeindesteuer 
beibehalten würde. Auch in prinzipieller Hinsicht hatte die 
Vermögenssteuer nicht überall Freunde gefunden. Freilich ver- 
suchte man andererseits die gegen jene Steuer erhobenen Be- 
denken dadurch zu widerlegen, daß man auf das preußische 
Vorgehen hinwies; jedoch stieß man hierbei auf den Einwand, 
daß die preußischen Verhältnisse nicht allgemein auf Sachsen 
übertragen werden könnten. Und so wurde denn zur teilweisen 
Deckung des erhöhten Staatsbedarfs in der II. Kammer be- 
schlossen, allein die hohen Einkommen stärker zur Einkommen- 
steuer heranzuziehen. Es sollten nämlich für den Fall der 
Notwendigkeit von Einkommensteuerzuschlägen die Steuersätze 
bei Einkommen über 30000—100000 M. um 10% und bei 
Einkommen von über 100000 M. um 20% erhöht werden. In- 
dessen fand dieser Vorschlag bei der I. Kammer keine Billi- 
gung. Daß auf diesem Wege jener Forderung der Höherbe- 
lastung fundierter Bezüge nicht zu genügen ist, wurde allgemein 
und selbst von denen zugegeben, die diesen Vorschlag befür- 
worteten. 
Auch die von der Regierung geplante Reform der Erb- 
schaftssteuer wurde im Landtage mit den üblichen, aber durch- 
aus unzutreffenden Gründen, daß die Ausdehnung jener Steuer 
auf die direkte Linie und Ehegatten dem deutschen Familien- 
sinn zuwider und unerträglich sei, abgelehnt. Den Gesetzent- 
wurf über die Abtretung der Grundsteuer an die'Schulgemeinden 
hatte die Regierung nach Ablehnung der Vermögenssteuer 
selbst zurückgezogen. 
Als positives Ergebnis aus der Steuerreformbewegung jener 
Zeit ist nur das Gesetz über den Urkundenstempel vom 
10. Juni 1898 sowie das Einkommensteuergesetz vom 
24. Juli 1900 hervorgegangen. Freilich ist die Reform der 
Einkommensteuer nicht in dem Umfange erfolgt wie in der 
Regierungsvorlage von 1897 geplant war. Die in Aussicht ge- 
nommene Freilassung der bisher einkommensteuerpflichtigen 
nichtphysischen Personen des öffentlichen Rechts ist in dieser
	        
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