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werbe- und persönlichen Abgaben betrifft, so waren die Erträge
der ersteren 8—9mal höher als die der letzteren. Nach dem
Voranschlag auf das Jahr 18301) z. B. entfielen:
auf Grundsteuern: 1 801 305 Tlr. = 0,8931 (ce ®/,,) ] vom gesamten
auf direkte Gewerbs- und _ direkt. Steuer-
persönliche Abgaben: 215 623 TIr. = 0,1069 (e !I1) einkommen.
Direkte Steuern zusammen: 2016 928 Tir.
Und blicken wir nun zurück, so zeigt sich, daß das alte
sächsische direkte Abgabenwesen ganz vorzugsweise auf
Grundsteuern beruhte. Die Erklärung hierfür aber hat uns
die Steuergeschichte Sachsens deutlich gegeben. Wir haben
gesehen, daß man oft das Ziel ins Auge faßte, das bewegliche
Vermögen zu einer angemessenen Besteuerung mit dem Grund-
besitze heranzuziehen, daß aber alle wiederholten Versuche
keinen rechten Erfolg ergaben, und daß man somit auf den
Grund und Boden immer wieder zurückgriff, weil seine Er-
träge leicht erfaßbar und weniger schwankend, die Steuer-
erhebung einfacher und bequemer ist, als bei jeder anderen
Art von Besitz.?)
Nur ist ja jenem anscheinend grellen Mißverhältnisse wie
9 zu 1 gegenüber allerdings zu beachten, daß die Grundsteuern
als althergebrachte Abgaben auch in Sachsen im großen Um-
fange in der Art reallastartigen Charakter gewonnen hatten,
daß sie bis zur Höhe althergebrachter Last vielfach kaum noch
als Steuern empfunden wurden.
Soviel von den direkten Staatssteuern. —
Die indirekte Besteuerung blieb neben der direkten in
ihrer Entwicklung nicht zurück, setzte freilich verhältnis-
mäßig spät ein.
Wie bereits berührt, bestand neben der direkten allge-
meinen Vermögenssteuer, in Verbindung mit verschiedenartigen
Personalsteuern, des 16. Jahrhunderts seit 1502 die sogen.
Tranksteuer als indirekte Steuer. Dieselbe blieb die einzige
Verbrauchsabgabe bis 1605. In diesem Jahre wurde eine außer-
ordentliche Weinsteuer bewilligt,?) und 1628 trat die bis heute
noch bestehende Fleischsteuer hinzu.)
Später aber führten die Kriegsnöte des 17. Jahrhunderts
und die Ausbildung stehender Heere insbesondere zu einer
ı) Entnommen Landt.-Akten 1845/46, Beil. der 1. Kammer, S. 12%
(Deputationsbericht der I. K. vom 20. April 1845).
2) Außer der Schwierigkeit, das bewegliche Vermögen ausreichend zu
erfassen, stand der Entwicklung eines rationellen Steuersystems ganz be-
sonders auch das Widerstreben der Ritterschaft entgegen, sich einer regel-
mäßigen Besteuerung zu unterwerfen. — Schon 1561 war es der Ritterschaft
gelungen, die Güter, „so Ritterdienste auf sich hatten“, der allgemeinen
Landsteuer zu entziehen. (S. Bericht der 3. Deputation der II. K. in Landt.-
Akten 1863/64, Beil. zur 3. Abt. Bd. 1 S.314 ff.)
3) S. Falke a. a. O., Bd. 31 S. 182.
4) S. Denkschrift über das indirekte Abgabenwesen in Sachsen, S. 12.