Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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ferner die Unterscheidung und Trennung der einzelnen Einkommensquellen 
eine ungleich größere Bedeutung, als ihr nach dem bestehenden Einkommen- 
steuergesetze zukommt. ... .. Bei den Gewerbetreibenden müßten künftig 
die Ertrügnisse des Gewerbebetriebs von den Erträgen der aus dem Geschäft 
gezogenen Vermögensteile scharf unterschieden werden — weil erstere nur 
nach Abzug des persönlichen Verdienstes, letztere in vollen Umfange der 
Ergänzungssteuer nach dem Maßstabe des Vermögensertrags unterliegen 
würden. Sehr viele Deklaranten unterscheiden nicht zwischen Tantieme und 
Aktiendividenden, sondern geben beide Arten von Bezügen in ungetrennter 
Summe an. Tür die Veranlagung zur Einkommensteuer ist diese Unter- 
scheidung auch ohne erhebliches Interesse. Da aber die Ergänzungssteuer 
nach Maßgabe der Vermögenserträge nur die Aktiendividenden, nicht auch 
die Tantiemen treffen soll, so würde künftig eine genauc, in der Praxis fast 
undurchführbare Unterscheidung nötig sein. Beispiele dieser Art ließen 
sich noch viele anführen. 
„Nicht unerwähnt darf weiterhin bleiben, daß durch die Bemessung 
der Ergänzungssteuer nach dem Vermögensertrage die Besitzer kleinerer 
Vermögen, welche genötigt sind, auf Kosten der Sicherheit eine höhere 
Rente zu erzielen, härter getroffen werden, als die Besitzer größerer Ver- 
mögen, die sich bei sicherer Vermögensanlage mit einer geringeren Rentabili- 
tät begnügen können. Geht man von dem Erfahrungssatze aus, daß sich die 
Verzinsung eines Kapitals nach der Sicherheit der Kapitalanlage richtet, 
so kommt man überhaupt zu dem Ergebnis, daß die Erträgnisse eines und 
desselben Kapitals bei Veranlagung der Eirgänzungssteuer nach Maßgabe 
des Vermögensertrages um so höher besteuert werden, je unsicherer das 
Kapital angelegt ist. Ein solches Ergebnis kann im Hinblick darauf, daß 
die höheren Erträge trotz ihrer relativen Unsicherheit schon von der Ein- 
kommensteuer stärker getroffen werden als die zwar geringeren, dafür aber 
um so sichereren Erträge, nicht als befriedigend gelten. 
„Eine engere Bindung der Ergänzungssteuer an die Einkommensteuer 
ist auch steuerpolitisch nicht unbedenklich. \Wenn ein Beitragspflichtiger 
die Neigung hat, sich eine möglichst niedrige Besteuerung zu sichern und 
sich dessen bewußt ist, daß die Einschätzung zur Einkommensteuer von 
maßgebender Bedeutung ist auch für die Höhe der KErgänzungssteuer, so 
wird hierdurch der Anreiz zu falscher Deklarierung des Einkommens ge- 
mehrt. Dieses Bedenken fällt weg, wenn man mit der Regierungsvorlage 
die Ergänzungssteuer von der Einkominensteuer unabhängig macht.“ 
Auch bestritt die Regierung, daß eine im Rahmen der Ein- 
kommensbesteuerung zu entrichtende Abgabe von fundierten 
Bezügen für die Steuerpflichtigen weniger lästig sei als die 
Erhebung der allgemeinen Vermögenssteuer. Vielmehr werde 
— so meinte sie — ‚die Sonderung des fundierten vom uniun- 
dierten Einkommen, wenn sie wirklich korrekt erfolgen solle, 
oft ein ebenso tiefes, nach Befinden sogar noch tieferes Ein- 
dringen in die Privatverhältnisse erfordern, wie die genaue jH"est- 
stellung des steuerbaren Vermögens.“ Auch hob die Regierung 
hervor, daß für die Vermögenssteuer im allgemeinen keine 
neuen Einrichtungen geplant seien, ‚vielmehr alle der Ein- 
kommensteuer dienenden Einrichtungen auch der Vermögens- 
steuer dienstbar gemacht werden sollten, so daß irgendwie 
nennenswerte Kosten durch die Verwaltung dieser Steuer nicht 
entstehen würden“ (Ber. I 1901/02 Nr. 126 S. 7££.). 
Alle diese Gründe sowie noch weitere, die vorzugsweise 
gegen eine an die Einkommensteuer angegliederte, auf die aus 
beweglichem Vermögen (Kapital) fließenden Einkünfte be-
	        
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