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Härten führen kann, namentlich wenn der Steuersatz ein
hoher ist.
Ein Vermögen z. B. von 10000 M. bringt vielleicht einen
Ertrag von 200 M. im Jahr, wenn es in landwirtschaftlichem
Besitz, einen solchen von 300 M. dagegen, wenn es in Spar-
kassengeldern oder Staatsobligationen und endlich einen solchen
von 500 M., wenn esin Aktien einer industriellen Unternehmung
angelegt ist. Beträgt nun die Vermögenssteuer 2 per mille, so
ist in allen angeführten 3 Fällen eine gleiche Steuer von
20 M. zu entrichten, die aber die verschiedenen Erträge ungleich
hoch belastet, nämlich im ersten Falle mit 10%, im zweiten
mit 62/, % und im dritten mit 4 %. Um es also kurz zu sagen,
die Vermögenssteuern haben den Übelstand, daß sie dahin ten-
dieren, verschieden große Erträge eines gleich großen Ver-
mögens um so höher zu belasten, je kleiner diese sind. Daß
aber eine solche Belastung nicht dem Grundsatze ‚„tunlichsten
Ausgleichs“ der zu tragenden Opfer entspricht, wird wohl kaum
jemand bezweifeln.
Daher ergibt sich die Frage: Wie ist diesem Übel-
stande zu steuern und gerade jener Bedrohung des
Grundeigentums zu begegnen?
Wie schon früher berührt, kann eine Belastung lediglich
der Erträge des Vermögens auch nicht ausreichende Hilfe
bieten. Die Leistungs- und Steuerfähigkeit eines Vermögens-
besitzers hängt sicherlich nicht allein vom Vermögensertrage,
sondern auch vom Vermögensbetrage mit ab. Soll man denn
jemand, der z. B. einen sehr wertvollen Park oder Bauplatz hat,
deshalb nicht zur Steuer heranziehen, weil diese Vermögens-
objekte wohl keinen Ertrag geben, aber einen solchen geben
könnten? Offenbar nicht. Denn schon der Besitz von Ver-
mögen an sich verleiht dem Vermögensbesitzer im allgemeinen
eine erhöhte Leistungs- und Steuerfähigkeit gegenüber dem
Nichtbesitzenden. Oder jemand, der ein Vermögen von einer
Million Mark hat, das zeitweise nur einen Ertrag von 2%, also
20000 M. im Jahr abwirft, ist doch gewiß in höherem Maße
leistungs- und steuerfähig als ein anderer, der nur 200000 M.
besitzt, die zeitweise 10%, also gleichfalls 20000 M. Ertrag
geben. Werden beide nur nach dem Ertrage, also gleich stark
belastet, so wird der Besitzer des kleineren Vermögens dem
anderen gegenüber prägraviert — gleiche Verhältnisse sonst
bei beiden vorausgesetzt.
Um der Gefährdung namentlich des Grundbesitzes durch
die Vermögenssteuer zu begegnen, hat man daher schon seit
langer Zeit nach anderen Mitteln als einer Besteuerung allein
nach den Erträgen gesucht.
Das Nächste war wohl, daß man den Grundbesitz durch
besonders milde Einschätzung oder durch niedrigere Ansetzung
seines Vermögenswerts (Kaufwerts) zu schonen suchte. So