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Vermögenssteuer schon Renten bis zu 4000M.
(4%) belastet sind.
III. nach dem projektierten neuen Verfahren:
l. an Vermögenssteuer nichts, da diese nur
die ertragslosen Objekte belasten soll und
daher hier nicht in Frage kommt;
2. an Einkommensteuer für fundierte Bezüge:
3000M. al3%o. . . 2. 2 2.20. .7-8W0M.
3. an Einkommensteuer für unfundierte Bezüge
nichts, da das’ganze Einkommen nur 3000M.
beträgt, nach dem Gesetze aber Einkünfte
bis 4000 M. (4%) als fundiert angenommen
und daher schon unter 2. belastet sind.
B. (Kaufmann):
I. nach deutschem Verfahren:
l. an Vermögenssteuer: 100000 M. a 4°%/,0 = 400 M.
2. an Einkommensteuer: 7000 M.28% -210 ,
610 M.
II. nach schweizerischem Verfahren:
l. an Vermögenssteuer: 100000 M. a 40/0 = 400 M.
2. an Einkommensteuer: 7000 M. — 4000 M.
(da die 4000 M. schon von der Vermögens-
steuer belastet sind) = 3000 M. 23% = 90 ,
490 M.
III. nach dem projektierten neuen Verfahren:
1. an Vermögenssteuer nichts, aus dem Grunde
wie zu A;
2. an Einkommensteuer für fundierte Bezüge:
4000M.al3%o. . 2 2 2.2.2..7-520M.
3. an Einkommensteuer für unfundierte Be-
züge: 3000 M. (7000 — 4000 M.) a 3% —= 90 ,
610 M.
Hiernach wäre das Verfahren III für die Landwirtschaft
das günstigste, weil das in ihr angelegte Vermögen im allge-
meinen viel niedrigere Renten als zu 40% zu erzielen vermag.
Auf diesem Wege kann nicht nur der Größe des Einkommens,
sondern auch der des Vermögens zugleich (daher Vorzug vor
der italienischen tassa della ricchezza mobile) Rechnung ge-
tragen werden. Auch wäre hier Progression und Steuerunter-
grenze rationeller und gerechter durchzuführen als bei den
Verfahren I und II, da bei diesen die Steuern vom Einkommen
und Vermögen in keinem inneren Zusammenhange miteinander
stehen, während bei Verfahren III die Steuern von fundiertem
und unfundiertem Einkommen ein einheitliches Ganzes bilden.