Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Il. Die Ausgestaltung der sächsischen Vermögens- 
(Ergänzungs)-steuer. 
I. Eine eigentümliche Stellung nimmt die Vermögenssteuer 
in Sachsen anderen deutschen Staaten, nämlich Preußen, 
Hessen und Braunschweig gegenüber insofern ein, als sie sich nur 
auf das bewegliche, genauer auf das von der Grundsteuer 
nicht getroffene Vermögen beschränkt. :Sie ist sonach nicht 
wie z. B. in:Preußen eine allgemeine, sondern nur eine partielle 
Vermögenssteuer. Der Grund und Boden (einschl. Gebäuden) 
bleibt also nach wie :vor der Grundsteuer unterworfen. Durch 
letztere Steuer sollen bekanntlich: die aus dem Immobiliarbesitz 
hervorgehenden fundierten Bezüge höher belastet werden. Ob 
freilich diese Absicht in :der Wirklichkeit zur Durchführung 
kommt, scheint, wie schon ‚bemerkt, sehr zweifelhaft, da ja 
die Grundsteuer zum großen Teile in der Art reallastartigen 
Charakter angenommen hat, daß sie häufig überhaupt nicht 
mehr als Steuer empfunden werden möchte. Aber auch ab- 
gesehen von diesem Einwand lassen sich gegen jene Ver- 
bindung einer Objekt-(Grundsteuer) mit einer Subjekt-(Ver- 
mögens-)steuer, also von grundverschiedenen Dingen zur Er- 
reichung eines gemeinsamen Zieles, zur Höherbesteuerung fun- 
dierter Einkünfte, schwere Bedenken erheben. Während auf 
der einen Seite auf Schulden und andere persönliche Verhält- 
nisse wie große Familie, Krankheit, Alter usw. Rücksicht ge- 
nommen, auch dem so dringlichen Gebote der Freilassung 
kleiner Vermögen resp. Einkünfte sowie gerechter Progression 
in ausreichender Weise entsprochen werden kann, ist auf der 
anderen Seite alles dies ausgeschlossen. Dazu kommt noch die 
Verquickung von Modernem mit Antiquiertem. Soll denn eine 
Steuer, die, starr und unbeweglich, auf Zeiten und Verhältnisse 
zurückgreift, die heute längst entschwunden sind, auf die Dauer 
als gleichberechtigte Nebenbuhlerin neben einer den wirklichen 
Verhältnissen sich anpassenden modernen (Vermögens-)Steuer 
bestehen bleiben? Die Grundsteuer in Sachsen gehört als Staats- 
steuer der Vergangenheit an! Es dürfte wohl der Gedanke ein- 
mal näher zu erwägen sein, die Grundsteuer als Staatssteuer 
ganz aufzugeben und sie den Gemeinden zu überlassen und die 
Immobilien gleich wie die Mobilien der Vermögenssteuer zu 
unterwerfen. 
Außer inländischen Liegenschaften und Gebäuden sind von 
der Vermögenssteuer auch ausgeschlossen der außerhalb 
Sachsens liegende Grundbesitz, sowie das dem Land- oder Forst- 
wirtschafts- oder Gewerbebetriebe außerhalb Sachsens die- 
nende Anlage- und Betriebskapital (8 6), ferner „Möbel, Haus- 
rat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie 
nicht als Bestandteil eines dem Gewerbebetriebe dienenden An- 
lage- und Betriebskapitals anzusehen sind“ (8 15, 1).
	        
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