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Il. Die Ausgestaltung der sächsischen Vermögens-
(Ergänzungs)-steuer.
I. Eine eigentümliche Stellung nimmt die Vermögenssteuer
in Sachsen anderen deutschen Staaten, nämlich Preußen,
Hessen und Braunschweig gegenüber insofern ein, als sie sich nur
auf das bewegliche, genauer auf das von der Grundsteuer
nicht getroffene Vermögen beschränkt. :Sie ist sonach nicht
wie z. B. in:Preußen eine allgemeine, sondern nur eine partielle
Vermögenssteuer. Der Grund und Boden (einschl. Gebäuden)
bleibt also nach wie :vor der Grundsteuer unterworfen. Durch
letztere Steuer sollen bekanntlich: die aus dem Immobiliarbesitz
hervorgehenden fundierten Bezüge höher belastet werden. Ob
freilich diese Absicht in :der Wirklichkeit zur Durchführung
kommt, scheint, wie schon ‚bemerkt, sehr zweifelhaft, da ja
die Grundsteuer zum großen Teile in der Art reallastartigen
Charakter angenommen hat, daß sie häufig überhaupt nicht
mehr als Steuer empfunden werden möchte. Aber auch ab-
gesehen von diesem Einwand lassen sich gegen jene Ver-
bindung einer Objekt-(Grundsteuer) mit einer Subjekt-(Ver-
mögens-)steuer, also von grundverschiedenen Dingen zur Er-
reichung eines gemeinsamen Zieles, zur Höherbesteuerung fun-
dierter Einkünfte, schwere Bedenken erheben. Während auf
der einen Seite auf Schulden und andere persönliche Verhält-
nisse wie große Familie, Krankheit, Alter usw. Rücksicht ge-
nommen, auch dem so dringlichen Gebote der Freilassung
kleiner Vermögen resp. Einkünfte sowie gerechter Progression
in ausreichender Weise entsprochen werden kann, ist auf der
anderen Seite alles dies ausgeschlossen. Dazu kommt noch die
Verquickung von Modernem mit Antiquiertem. Soll denn eine
Steuer, die, starr und unbeweglich, auf Zeiten und Verhältnisse
zurückgreift, die heute längst entschwunden sind, auf die Dauer
als gleichberechtigte Nebenbuhlerin neben einer den wirklichen
Verhältnissen sich anpassenden modernen (Vermögens-)Steuer
bestehen bleiben? Die Grundsteuer in Sachsen gehört als Staats-
steuer der Vergangenheit an! Es dürfte wohl der Gedanke ein-
mal näher zu erwägen sein, die Grundsteuer als Staatssteuer
ganz aufzugeben und sie den Gemeinden zu überlassen und die
Immobilien gleich wie die Mobilien der Vermögenssteuer zu
unterwerfen.
Außer inländischen Liegenschaften und Gebäuden sind von
der Vermögenssteuer auch ausgeschlossen der außerhalb
Sachsens liegende Grundbesitz, sowie das dem Land- oder Forst-
wirtschafts- oder Gewerbebetriebe außerhalb Sachsens die-
nende Anlage- und Betriebskapital (8 6), ferner „Möbel, Haus-
rat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie
nicht als Bestandteil eines dem Gewerbebetriebe dienenden An-
lage- und Betriebskapitals anzusehen sind“ (8 15, 1).