Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Die Befreiung des Mobiliars usw. stimmt mit den ent- 
sprechenden Vorschriften des preußischen, braunschweigischen 
und hessischen Gesetzes überein.!) „Eine Abweichung von der 
in Preußen bestehenden Auffassung“ — so heißt es in der Be- 
gründung zu $ 13 der Regierungsvorlage von 1901 — „ergibt 
sich nur insofern, als nach der Begründung der dortigen Regie- 
rungsvorlage auch die einer künstlerischen oder wissenschaft- 
lichen Berufstätigkeit gewidmeten Werte zu den freizulassenden 
Vermögensstücken gehören sollen. Diese Werte werden in 
Sachsen gemäß der in $ 2 aufgestellten Definition des Gewerbe- 
betriebs?) dem steuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapital 
zuzurechnen sein.“ 
Indessen dürfte die vollständige Freilassung des Mobi- 
liarvermögens im Prinzipe nicht gerechtfertigt sein. Wer 
sich z. B. sehr kostbare Reit- oder Kutschpferde sowie Equi- 
pagen zu seiner persönlichen Bedürfnisbefriedigung hält, ist 
doch sicherlich vielsteuerfähiger als. derjenige, der unter sonst 
gleichen Verhältnissen sich nicht solchen Luxus erlaubt. Daher 
scheint es angezeigt, auch das Nutzvermögen wie Wohnungs- 
mobiliar usw. zur Steuer heranzuziehen, hierbei aber aus prin- 
zipiellen wie steuertechnischen Gründen die kleineren Ver- 
mögen bis zu einer gewissen Höhe freizulassen. 
Auch ist das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft 
auf eigenen Grundstücken ausschließlich der Nebenbetriebe 
  
ı) In der Begründung des preußischen Gesetzes heißt es: „Ein 
gewisses Maß von Mobiliarbesitz gehört zu den unentbehrlichen 
Bedürfnissen eines jeden Haushalts, ohne die Leistungsfähigkeit zu 
steigern; im Gegenteil wird durch die Instandhaltung und Ergänzung 
des notwendigen Hausrats das Einkommen fortwährend mit Ausgaben be- 
lastet. Dazu kommt, daß im Verhältnis zum Gesamtvermögen des einzelnen 
Steuerpflichtigen der Mobiliarbesitz in der Regel einen um so größeren Teil 
desselben darstellt, je kleiner das Vermögen ist. Um Unbilligkeiten zum 
Nachteile der minder Wohlhabenden zu verhüten, müßte daher der Mobiliar- 
besitz von der Besteuerung mindestens bis zu demjenigen Wertbetrage 
freigelassen werden, welchen die notwendige oder doch allgemein übliche 
Ausstattung des Haushalts mit sich bringt. Gelänge die Lösung der 
schwierigen Aufgabe, diese Wertgrenze angemessen zu bestimmen, so müßte 
zum Zwecke der Veranlagung bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen die 
peinliche Frage erörtert werden, ob der Wert des vorhandenen Mobiliars 
die gesetzliche Grenze überschreitet. Ähnliche Schwierigkeiten würden sich 
ergeben, wenn man auch nur die besonders wertvollen Teile des Mobiliars, 
Gold- und Silbergeräte, Juwelen‘ u. del., zur Besteuerung ziehen wollte. 
Selbst mit den angedeuteten Einschränkungen würde die Feststellung und 
Schätzung der beweglichen Habe das Veranlagungsverfahren unverhältnis- 
mäßig erschweren und das zu diesem Zwecke unvermeidliche tiefe Ein- 
dringen in alle privaten Verhältnisse von dem Steuerpflichtigen besonders 
lästig empfunden werden.“ 
2) $2 lautet: „Als Gewerbebetrieb im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes 
gilt jede fortgesetzt auf Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der 
Land- oder Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende Tätigkeit, 
bei welcher der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des 
Unternehmers steht.“
	        
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