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Die Befreiung des Mobiliars usw. stimmt mit den ent-
sprechenden Vorschriften des preußischen, braunschweigischen
und hessischen Gesetzes überein.!) „Eine Abweichung von der
in Preußen bestehenden Auffassung“ — so heißt es in der Be-
gründung zu $ 13 der Regierungsvorlage von 1901 — „ergibt
sich nur insofern, als nach der Begründung der dortigen Regie-
rungsvorlage auch die einer künstlerischen oder wissenschaft-
lichen Berufstätigkeit gewidmeten Werte zu den freizulassenden
Vermögensstücken gehören sollen. Diese Werte werden in
Sachsen gemäß der in $ 2 aufgestellten Definition des Gewerbe-
betriebs?) dem steuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapital
zuzurechnen sein.“
Indessen dürfte die vollständige Freilassung des Mobi-
liarvermögens im Prinzipe nicht gerechtfertigt sein. Wer
sich z. B. sehr kostbare Reit- oder Kutschpferde sowie Equi-
pagen zu seiner persönlichen Bedürfnisbefriedigung hält, ist
doch sicherlich vielsteuerfähiger als. derjenige, der unter sonst
gleichen Verhältnissen sich nicht solchen Luxus erlaubt. Daher
scheint es angezeigt, auch das Nutzvermögen wie Wohnungs-
mobiliar usw. zur Steuer heranzuziehen, hierbei aber aus prin-
zipiellen wie steuertechnischen Gründen die kleineren Ver-
mögen bis zu einer gewissen Höhe freizulassen.
Auch ist das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft
auf eigenen Grundstücken ausschließlich der Nebenbetriebe
ı) In der Begründung des preußischen Gesetzes heißt es: „Ein
gewisses Maß von Mobiliarbesitz gehört zu den unentbehrlichen
Bedürfnissen eines jeden Haushalts, ohne die Leistungsfähigkeit zu
steigern; im Gegenteil wird durch die Instandhaltung und Ergänzung
des notwendigen Hausrats das Einkommen fortwährend mit Ausgaben be-
lastet. Dazu kommt, daß im Verhältnis zum Gesamtvermögen des einzelnen
Steuerpflichtigen der Mobiliarbesitz in der Regel einen um so größeren Teil
desselben darstellt, je kleiner das Vermögen ist. Um Unbilligkeiten zum
Nachteile der minder Wohlhabenden zu verhüten, müßte daher der Mobiliar-
besitz von der Besteuerung mindestens bis zu demjenigen Wertbetrage
freigelassen werden, welchen die notwendige oder doch allgemein übliche
Ausstattung des Haushalts mit sich bringt. Gelänge die Lösung der
schwierigen Aufgabe, diese Wertgrenze angemessen zu bestimmen, so müßte
zum Zwecke der Veranlagung bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen die
peinliche Frage erörtert werden, ob der Wert des vorhandenen Mobiliars
die gesetzliche Grenze überschreitet. Ähnliche Schwierigkeiten würden sich
ergeben, wenn man auch nur die besonders wertvollen Teile des Mobiliars,
Gold- und Silbergeräte, Juwelen‘ u. del., zur Besteuerung ziehen wollte.
Selbst mit den angedeuteten Einschränkungen würde die Feststellung und
Schätzung der beweglichen Habe das Veranlagungsverfahren unverhältnis-
mäßig erschweren und das zu diesem Zwecke unvermeidliche tiefe Ein-
dringen in alle privaten Verhältnisse von dem Steuerpflichtigen besonders
lästig empfunden werden.“
2) $2 lautet: „Als Gewerbebetrieb im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes
gilt jede fortgesetzt auf Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der
Land- oder Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende Tätigkeit,
bei welcher der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des
Unternehmers steht.“