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(Brennereien, Brauereien, Ziegeleien, Schneidemühlen usw.) die-
nende Anlage- und Betriebskapital nicht ergänzungssteuer-
pflichtig ($ 19). Zu dem steuerpflichtigen Vermögen gehören
endlich nicht insbesondere die Ansprüche an Witwen-, Waisen-
und Pensionskassen, aus einer Kranken-, Unfall- oder gesetz-
lichen Invalidenversicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht
auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis bezahlt werden,
auf Renten, die letztwillig Personen zuteil werden, die zum
Haushalt des Erblassers gehörten und in einem Dienstverhältnis
zu ihm gestanden haben ($ 20 Ziff. 6).
Das der Ergänzungssteuer unterworfene Vermögen
läßt sich hiernach in folgende drei Gruppen scheiden:
l. Grundvermögen, 2. gewerbliches Anlage- und Be-
triebskapital, 3. sonstiges Kapitalvermögen. Für jede
dieser Gruppen zählt das Gesetz die wichtigsten der darunter
fallenden Sachen und Rechte auf (8 17).
1. Das Grundvermögen umfaßt nur wenige ergänzungs-
steuerpflichtige Objekte, da der größte Teil desselben schon
der Grundsteuer unterworfen ist.!) Insbesondere sind hierher
zu rechnen Kohlenbergbau- und Abbaurechte, Kohlen, welche
nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts sind, sowie son-
stige Bodenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbau-
rechts sind und gewerbsmäßig abgebaut werden. Auch sind
ergänzungssteuerpflichtig Grunddienstbarkeiten, Fischereige-
rechtigkeiten, Jagdrechte und ‚sonstige Rechte, die dem jedes-
maligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, allenthalben
soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben“ (8 17 Abs. 10
d. Instr. v. 3. Febr. 1903).
2. Zu dem gewerblichen Anlage- und Betriebskapi-
tal gehören alle diejenigen Objekte, die Bestandteil einer in
Sachsen betriebenen gewerblichen Unternehmung bilden und
nicht von der Grundsteuer betroffen oder aus anderen Gründen
von der Vermögenssteuer befreit sind. Es sind hiernach insbe-
sondere steuerpflichtig Wasserkräfte, Dampfkessel, Maschinen,
Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und sonstige Betriebsmittel,
Waren, Vorräte an inländischem und ausländischem Geld, Bank-
noten, Wechsel usw., Aktivaußenstände, Patent- und andere
Urheberrechte, Verlagsrechte, Realgewerbeberechtigungenusw.
3. Das sonstige Kapitalvermögen umfaßt das gesamte
nicht unter die zweite Gruppe fallende Kapitalvermögen. Hier-
her gehören namentlich verzinsliche und unverzinsliche Kapital-
forderungen jeder Art?) einschließlich des Wertes von Aktien
oder Anteilscheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben usw., ferner
der „Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten,
Auszüge und auf andere fortlaufende oder wiederkehrende
1) Vgl. Just a. a. O. $ 15 Anm. 5 S. 38 ff.
2) Über diesen Begriff vgl. Just $ 17 Anm. 19 S. 68.