Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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(Brennereien, Brauereien, Ziegeleien, Schneidemühlen usw.) die- 
nende Anlage- und Betriebskapital nicht ergänzungssteuer- 
pflichtig ($ 19). Zu dem steuerpflichtigen Vermögen gehören 
endlich nicht insbesondere die Ansprüche an Witwen-, Waisen- 
und Pensionskassen, aus einer Kranken-, Unfall- oder gesetz- 
lichen Invalidenversicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht 
auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis bezahlt werden, 
auf Renten, die letztwillig Personen zuteil werden, die zum 
Haushalt des Erblassers gehörten und in einem Dienstverhältnis 
zu ihm gestanden haben ($ 20 Ziff. 6). 
Das der Ergänzungssteuer unterworfene Vermögen 
läßt sich hiernach in folgende drei Gruppen scheiden: 
l. Grundvermögen, 2. gewerbliches Anlage- und Be- 
triebskapital, 3. sonstiges Kapitalvermögen. Für jede 
dieser Gruppen zählt das Gesetz die wichtigsten der darunter 
fallenden Sachen und Rechte auf (8 17). 
1. Das Grundvermögen umfaßt nur wenige ergänzungs- 
steuerpflichtige Objekte, da der größte Teil desselben schon 
der Grundsteuer unterworfen ist.!) Insbesondere sind hierher 
zu rechnen Kohlenbergbau- und Abbaurechte, Kohlen, welche 
nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts sind, sowie son- 
stige Bodenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbau- 
rechts sind und gewerbsmäßig abgebaut werden. Auch sind 
ergänzungssteuerpflichtig Grunddienstbarkeiten, Fischereige- 
rechtigkeiten, Jagdrechte und ‚sonstige Rechte, die dem jedes- 
maligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, allenthalben 
soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben“ (8 17 Abs. 10 
d. Instr. v. 3. Febr. 1903). 
2. Zu dem gewerblichen Anlage- und Betriebskapi- 
tal gehören alle diejenigen Objekte, die Bestandteil einer in 
Sachsen betriebenen gewerblichen Unternehmung bilden und 
nicht von der Grundsteuer betroffen oder aus anderen Gründen 
von der Vermögenssteuer befreit sind. Es sind hiernach insbe- 
sondere steuerpflichtig Wasserkräfte, Dampfkessel, Maschinen, 
Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und sonstige Betriebsmittel, 
Waren, Vorräte an inländischem und ausländischem Geld, Bank- 
noten, Wechsel usw., Aktivaußenstände, Patent- und andere 
Urheberrechte, Verlagsrechte, Realgewerbeberechtigungenusw. 
3. Das sonstige Kapitalvermögen umfaßt das gesamte 
nicht unter die zweite Gruppe fallende Kapitalvermögen. Hier- 
her gehören namentlich verzinsliche und unverzinsliche Kapital- 
forderungen jeder Art?) einschließlich des Wertes von Aktien 
oder Anteilscheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben usw., ferner 
der „Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, 
Auszüge und auf andere fortlaufende oder wiederkehrende 
1) Vgl. Just a. a. O. $ 15 Anm. 5 S. 38 ff. 
2) Über diesen Begriff vgl. Just $ 17 Anm. 19 S. 68. 
 
	        
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