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Nutzungen oder Leistungen), welche dem Beitragspflichtigen
auf seine Lebenszeit oder die eines anderen auf unbestimmte
Zeit oder mindestens 10 Jahre entweder vertragsmäßig als
Gegenleistung für die Hingabe von nicht in persönlichen Ar-
beitsleistungen bestehenden Vermögenswerten oder aus letzt-
willigen Verfügungen und Familienstiftungen, einschließlich
der Familienanwartschaften?) oder nach hausgesetzlichen Be-
stimmungen zustehen“ (8 17 Ziff. 3d).
Von dem Aktivvermögen sind, da man es mit einer per-
sönlichen Steuer zu tun hat und nur das Reinvermögen Gegen-
stand der Besteuerung sein soll, abzuziehen:
1. „die Kapitalschulden?®) des Beitragspflichtigen mit
Ausschluß der zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs-
kosten eingegangenen Verbindlichkeiten®);
2. der Kapitalwert derjenigen vom Beitragspflichtigen
zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen sowie der-
jenigen von ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen, auf
welche die Voraussetzungen in $ 17 Ziff. 3 unter d zutreffen,
soweit die Verbindlichkeiten unter 1 und 2 nicht bereits bei
Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Be-
triebskapitals Berücksichtigung gefunden haben oder dinglich
auf Vermögensteilen haften), die bei der Einschätzung außer
Betracht zu lassen sind“ ($ 21 Abs. 1).
II. Für die Berechnung oder Schätzung‘) des ergän-
zungssteuerpflichtigen Vermögens ist der Bestand und ge-
meine Wert der einzelnen Vermögensteile zur Zeit der Ein-
schätzung entscheidend.
Was unter dem „gemeinen Wert“ zu verstehen ist, darüber
bemerkt die Begründung des $ 14 der Regierungsvorlage (von
1901) folgendes: Ä
ı) Hierbei geht man davon aus, daß diese Nutzungen und Leistungen
einem Kapitalstocke entspringen und sich daher von anderen periodischen
Bezügen wie z. B. Gehalten und Pensionen unterscheiden (vgl. Strutz,
Das Kgl. Preuß. Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893, 3. Aufl. (Berlin
1895), $ 7 Anm. 12).
2) Vgl .Gesetz über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900.
8) Nicht abzugsfühig sind Schulden, die nicht die Eigenschaft von
Kapitalschulden haben, d. h. diejenigen, die regelmäßig aus den laufenden
Einkünften bestritten werden und auf seiten des Gläubigers Einkommen
und nicht Vermögen darstellen, wie namentlich Miet- und Pachtzinsen,
laufende Haushaltungsschulden, Steuern und Abgaben usw. Bei einem Ge-
werbetreibenden ist auch der Abzug der laufenden Passivaußenstände ge-
stattet ($ 20 Ziff. 1 d. Instr.).
4) Z. B. Darlehen, die jemand zur Anschaffung von Lebensmitteln
für seinen Haushalt aufgenommen hat ($ 20 Ziff. 2 Instr.).
6) Dahin gehören namentlich Hypothekenschulden, Grundschulden,
Rentenschulden, Grunddienstbarkeiten, Reallasten, eingetragene Auszüge,
Erbbaurechte, Bergbaurechte und Abbaurechte ($ 20 Abs. 1 Ziff. 4 d. Instr.).
6) Schätzung tritt ein, soweit nicht Berechnung vorgeschrieben oder
auf Grund der vorhandenen Unterlagen (nach $ 20) möglich Ist. Vgl. Just
$ 16 Anm. 2 8. 48 ff.