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„Als gemeinen Wert eines Vermögensgegenstandes wird
man im allgemeinen denjenigen Wert bezeichnen können, den
der Gegenstand für jeden Besitzer hat (objektiver Wert); der
darüber hinausgehende Wert, den eine Sache wegen besonderer,
in der Person eines bestimmten Besitzers liegender Gründe hat
(subjektiver Wert) kommt nicht in Betracht. Hiernach ist die
regelmäßige Grundlage für die Bemessung des gemeinen Werts
einer Sache der Kaufwert derselben, d. i. der Kaufpreis, der
für sie im wirtschaftlichen Verkehr nach ihrer objektiven Be-
schaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich
persönliche Verhältnisse, also von jedermann zu erzielen ist.“
Indessen ist der Kaufwert nicht allein entscheidend für
die Bemessung des gemeinen Wertes. Bei solchen Vermögens-
werten nämlich, die nicht oder nur in ganz geringem Maße
Gegenstand des Tauschverkehrs sind und bei denen daher
der Kaufwert nicht zu ermitteln ist, die aber wohl Erträge
geben, ist der nach dem Ertrage zu berechnende Wert maß-
gebend. Bei Renten, Leibrenten und anderen fortlaufenden
Nutzungen und Leistungen ist zur Berechnung des ‚Kapital-
werts“ der „Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung“,
d. h. also der bezügliche Ertrag zugrunde zu legen. Bei immer-
währenden Nutzungen und Leistungen wie z. B. bei Reallasten
usw. wird das 25fache des einjährigen Betrags als Kapitalwert
angenommen. Bei Leibrenten bestimmt sich der Kapitalwert
natürlich mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten, wie
z. B. auf das 18fache beim Alter bis zu 15 Jahren, auf das
17fache bei 15—25 Jahren, auf das 16fache bei 25—35 Jahren
usw. Wird eine Rente, Nutzung oder Leistung auf eine be-
stimmte Anzahl von Jahren beschränkt, so ist der Kapitalwert
unter Zugrundelegung eines 4%igen Zinsfußes nach einer im
Gesetze aufgestellten Hilfstabelle zu ermitteln. Noch nicht
fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche-
rungen kommen mit dem Betrage in Ansatz, für den die Ver-
sicherungsanstalt die Police zurückzukaufen verpflichtet sein
würde (8 20 Ziff. 3, 4).
Eine dem sächsischen Rechte eigentümliche Vorschrift
betrifft die Einschätzung des gewerblichen Anlage-
und Betriebskapitals und des „sonstigen Kapitalver-
mögens“ ($ 17 Ziff. 3) beim Fehlen spezieller Unterlagen für
die unmittelbare Bewertung des ergänzungssteuerpflichtigen
Vermögens (Instr. $8 29 u. 31). In diesem Falle sollen nämlich
die Veranlagungskommissionen versuchen, den gemeinen Wert
des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens auf mittelbarem
Wege, nämlich unter Zugrundelegung der bei der Einschätzung
zur Einkommensteuer ermittelten Erträge festzustellen. Um
aber nur das fundierte Einkommen, d. h. dasjenige, das z. B. bei
einem Grewerbetreibenden auf das Anlage- und Betriebskapital
als solches zurückzuführen sein möchte, zu belasten, ist von