Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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„Als gemeinen Wert eines Vermögensgegenstandes wird 
man im allgemeinen denjenigen Wert bezeichnen können, den 
der Gegenstand für jeden Besitzer hat (objektiver Wert); der 
darüber hinausgehende Wert, den eine Sache wegen besonderer, 
in der Person eines bestimmten Besitzers liegender Gründe hat 
(subjektiver Wert) kommt nicht in Betracht. Hiernach ist die 
regelmäßige Grundlage für die Bemessung des gemeinen Werts 
einer Sache der Kaufwert derselben, d. i. der Kaufpreis, der 
für sie im wirtschaftlichen Verkehr nach ihrer objektiven Be- 
schaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich 
persönliche Verhältnisse, also von jedermann zu erzielen ist.“ 
Indessen ist der Kaufwert nicht allein entscheidend für 
die Bemessung des gemeinen Wertes. Bei solchen Vermögens- 
werten nämlich, die nicht oder nur in ganz geringem Maße 
Gegenstand des Tauschverkehrs sind und bei denen daher 
der Kaufwert nicht zu ermitteln ist, die aber wohl Erträge 
geben, ist der nach dem Ertrage zu berechnende Wert maß- 
gebend. Bei Renten, Leibrenten und anderen fortlaufenden 
Nutzungen und Leistungen ist zur Berechnung des ‚Kapital- 
werts“ der „Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung“, 
d. h. also der bezügliche Ertrag zugrunde zu legen. Bei immer- 
währenden Nutzungen und Leistungen wie z. B. bei Reallasten 
usw. wird das 25fache des einjährigen Betrags als Kapitalwert 
angenommen. Bei Leibrenten bestimmt sich der Kapitalwert 
natürlich mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten, wie 
z. B. auf das 18fache beim Alter bis zu 15 Jahren, auf das 
17fache bei 15—25 Jahren, auf das 16fache bei 25—35 Jahren 
usw. Wird eine Rente, Nutzung oder Leistung auf eine be- 
stimmte Anzahl von Jahren beschränkt, so ist der Kapitalwert 
unter Zugrundelegung eines 4%igen Zinsfußes nach einer im 
Gesetze aufgestellten Hilfstabelle zu ermitteln. Noch nicht 
fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche- 
rungen kommen mit dem Betrage in Ansatz, für den die Ver- 
sicherungsanstalt die Police zurückzukaufen verpflichtet sein 
würde (8 20 Ziff. 3, 4). 
Eine dem sächsischen Rechte eigentümliche Vorschrift 
betrifft die Einschätzung des gewerblichen Anlage- 
und Betriebskapitals und des „sonstigen Kapitalver- 
mögens“ ($ 17 Ziff. 3) beim Fehlen spezieller Unterlagen für 
die unmittelbare Bewertung des ergänzungssteuerpflichtigen 
Vermögens (Instr. $8 29 u. 31). In diesem Falle sollen nämlich 
die Veranlagungskommissionen versuchen, den gemeinen Wert 
des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens auf mittelbarem 
Wege, nämlich unter Zugrundelegung der bei der Einschätzung 
zur Einkommensteuer ermittelten Erträge festzustellen. Um 
aber nur das fundierte Einkommen, d. h. dasjenige, das z. B. bei 
einem Grewerbetreibenden auf das Anlage- und Betriebskapital 
als solches zurückzuführen sein möchte, zu belasten, ist von
	        
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