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dem gewerblichen Einkommen derjenige Teil auszuscheiden,
welcher dem ‚persönlichen Jahresarbeitsverdienste des Bei-
tragspflichtigen“ und — falls das.Gewerbe auf eigenem Grund-
stücke (im eigenen Hause) des Steuerpflichtigen betrieben wird
— „der Verzinsung der dem Betriebe dienenden Grundstücke
oder Grundstücksteile entsprechen dürfte.“ ‚Andererseits sind
dem gewerblichen Einkommen wiederum hinzuzurechnen et-
waige vom Beitragspflichtigen zu entrichtende Hypotheken-
zinsen, soweit sie bei der Feststellung des gewerblichen Ein-
kommens berücksichtigt worden sind. Der nach vorstehenden
Ab- und Hinzurechnungen gefundene Betrag ist als Verzinsung
des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapitals
zu betrachten und behufs Ermittelung des letzteren unter Zu-
grundelegung desjenigen Zinsfußes zu kapitalisieren, welcher
von dem in einem gewerblichen Betriebe von der Größe und
Art des betreffenden Geschäftes angelegten Kapital unter den
obwaltenden Umständen gewöhnlich erzielt wird. In der Regel
ist hierbei eine fünfprozentige Verzinsung anzunehmen. Ein
anderer Kapitalisierungsfaktor als 20 wird daher nur dann an-
zuwenden sein, wenn dies nach den der Kommission bekannten
Umständen geboten erscheint“ (8 29 Instr.).:
Diese Einschätzungsmodalität verdankt ihre Entstehung,
wie früher schon erwähnt, dem Antrage der Mehrheit der
I. Kammer, und es liegt ihr der Gedanke zugrunde, die Ge-
werbetreibenden und Rentner — selbst.auf die Gefahr hin, zu
hoch belastet zu werden — vor lästigem Eindringen in ihre Ver-
mögensverhältnisse zu bewahren.!) Es liegt :hiernach in der
Hand eines jeden Steuerpflichtigen selbst, nach dem ange-
führten Verfahren eingeschätzt und dadurch nach Befinden zu
hoch veranlagt zu werden oder nicht. Denn wem daran gelegen
ist, nicht so eingeschätzt zu werden, braucht nur sein Vermögen
zu deklarieren. Dies kann selbst im Reklamationsverfahren
jederzeit nachgeholt werden, wenn es im Einschätzungsver-
fahren unterlassen worden ist.
Als Zeitpunkt der Einschätzung hat die Zeit der Auf-
stellung der Hauslisten?) bzw. bei Gewerbebetrieben, wo regel-
mäßige Abschlüsse erfolgen, der Zeitpunkt des letzten Ab-
schlusses zu gelten. Wesentliche3) Veränderungen des Ver-
mögensbestandes oder des Wertes von Vermögensteilen in der
Zeit von der Aufstellung der Hauslisten bis zum Abschlusse des
ı) Vgl. Berichte d. I. Kammer 1901/02 No. 124 S. 13 ff., 30 ff.; Ber. I
1901/02 No. 125; Mitteil.e. über die Verhandlungen des Landtags der
I. Kammer 1901/02 S. 405 ff., 463 ft., 669 ff.
2) Diese erfolgt am 12. Oktober des dem Steuerjahre oder, wenn die
Veranlagungsperiode aus drei Steuerjahren besteht, des dem ersten Steuer-
jahr der Veranlagungsperiode vorhergehenden Jahres (Ausf.-V. 83 8 und
14 Abs. 1).
8) Als „wesentlich“ wird jede Veränderung anzusehen sein, die eine
Anderung der Steuerklasse bedingt (vgl. Just $ 16 Anm. 10 S. 57).