Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Katasters sind noch bei der Feststellung des ergänzungssteuer- 
pflichtigen Vermögens zu berücksichtigen ($ 16). 
III. Der Ergänzungssteuer unterliegen nicht nur phy- 
sische, sondern auch — im Gegensatz zu Preußen, Braun- 
schweig und Hessen — in beschränktem Umfange juristische 
Personen, nämlich Aktiengesellschaften und Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien. 
Die subjektive Steuerpflicht der physischen Personen ist 
im großen und ganzen in gleicher Weise wie beim Einkommen- 
steuergesetz geregelt. Man hat sich im allgemeinen von dem 
Gedanken leiten lassen, daß Personen, die in Sachsen nach 
Maßgabe ihres Gesamteinkommens einkommensteuerpflichtig 
sind, auch nach ihrem gesamten Vermögen ergänzungssteuer- 
pflichtig sein sollen; Personen aber, die nur nach einem Teile 
ihres Einkommens zur Steuer herangezogen werden, sollen auch 
nur mit dem Vermögen der Ergänzungssteuer unterliegen, 
dessen Erträge von der Einkommensteuer belastet werden oder 
— wenn das Vermögen tatsächlich zwar keine Erträge ge- 
währt, wohl aber gewähren könnte — belastet würden. 
Eine Abweichung von der entsprechenden Bestimmung des 
Einkommensteuergesetzes bezieht sich auf die Steuerpflicht 
von Reichsausländern, die mindestens zwei Jahre lang in 
Sachsen ihren Wohnsitz haben müssen, um unbeschränkt, d.h. 
nach Maßgabe ihres gesamten Vermögens ergänzungssteuer- 
pflichtig zu sein. Bei bloßem Aufenthält in Sachsen können — 
anders bei der Einkommensteuer — Ausländer niemals mit 
ihrem gesamten Vermögen zur Vermögenssteuer herangezogen 
werden ($ 2 Ziff. 3; Ausf.-V. 8 2). 
Wie bei der Einkommensteuer erfolgt auch bei der Er- 
gänzungssteuer die Veranlagung nicht nach Haushaltungen, 
sondern nach Einzelpersonen. Ehefrauen und Kinder sind 
wegen des Vermögens, über welches ihnen die freie Verfügung 
zusteht, bzw. welches der elterlichen Nutznießung entzogen 
ist!), oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als 
Anlage- oder Betriebskapital dient, besonders zu besteuern (85). 
Von den juristischen Personen sind, wie erwähnt, nur 
die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- 
ten auf Aktien steuerpflichtig. 
Nach der Absicht der Regierung sollten nur die physischen Personen 
zur Vermögenssteuer herangezogen werden, alle nichtphysischen ohne Aus- 
nahme steuerfrei bleiben. 
In der Begründung zu $ 2 der Regierungsvorlage (v. 1901) heißt es: 
„Der Vermögenssteuer sollen nur die physischen Personen unterworfen 
werden. In der allgemeinen Befreiung der juristischen Personen sowohl des 
öffentlichen Rechts (Gemeinden, Bezirksverbünde usw.) als auch des Privat- 
rechts (Aktiengesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, Berggewerk- 
schaften, eingetragenen Vereine, Stiftungen usw.) stimmt der Entwurf mit 
1) Was als freies Vermögen der Ehefrau bzw. des Kindes gilt, ist 
durch das B.G.B geregelt.
	        
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