Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1809

sogleich  in  Kenntniß  gesezt.  Dieses  wird,
nach  Vorschrift  der  Reichskonstitution  und
der  bestehenden  Geseze,  das  für  einen  solchen
Fall  Plaz  greisende  Verfahren  auf  der  Stelle
und  ohne  alle  Nachsicht  einleiten.

V.  81.

Alle  Dekrete  und  Verordnungen,  welche
die  Finanz-Verwaltung  überhaupt  betreffen,
eder  auf  die  Rechnungsablage  der  individuellen
  Verwaltungs-Behörden  Einfluß  haben
können,  sollen  jedesmal  dem  obersten  Rechnungshofe
  zur  Wissenschaft,  und  zu  seinem
Geschäfts-Betriebe  mitgetheilt  werden.

.  2.

Der  oberste  Rechnungshof  legt  am  Ende
eines  jeden  Rechnungsjahres  dem  Finanz-Ministerium
  eine  allgemeine  Tabelle  aller  eingelaufenen
  und  bearbeiteten  Rechnungen  und
sonstigen  Gegenstände  vor.  In  der  Zwischenzeit
  werden  solche  Geschäfts=  Tabellen  auch
schon  mit  dem  Schluße  eines  jeden  Quartals
  übergeben.

K.  83.

In  Verbindung  mit  diesem  jahrlichen  Geschäfts-Konspekte
  hat  der  Präsidene  zugleich
seinen  Jahrs=  Bericht  zu  erstatten,  und  mie
einer  aus  den  Abrechnungs-Büchern  (Skartekeln)
  gebildeten  allgemeinen  Uebersicht  der
rechnungsmaßigen  gesamten  Staats-Einnahmen,
  Staats-Ausgaben,  und  Abrechnungs-Reste,
  so  wie  der  bei  sedem  Jahres-Schlusse
wirklich  bestehenden  Gerreid-Vorräthe  zu  begleiten.
  In  diesem  Jahres-Berichte  werden
zugleich  alle  Anträge  ausgenommen,  welche  sowohl
  die  allgemeine  als  spezielle  Verbesserung

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der  Finanz-Wirthschaft  und  des  Rechnungs-Wesens
  bezielen.
44.

Uebrigens  wird  von  dem  obersten  Rechnungshofe
  erwartek,  daß  er  mie  dem  Beispiele
  der  Ordnung  und  Thatigkeit  allen  ihm
untergeordneten  Rechnungsstellen  vorgehen,
und  seine  Arbelten  immer  so  beschleunigen
werde,  daß  das  gesamte  Finanz-Rechnungs-Wesen
  des  Koönigreiches  für  das  Jahr,
worüber  gerechnet  wird,  jedesmal  mit  Ende
Juni  des  folgenden  Jahres  vollständig  erlediget
  sey.

Der  Präsidene,  der  Direktor  und  die
Ober  =  Rechnungsräthe  werden  aus  der
Wichtigkeit  des  ihnen  übertragenen  Geschästes
  und  der  damit  verbundenen  Obliegenheiten
und  Befugnisse,  die  Größe  des  in  sie  gesezten
Vertrauens  erkennen.  Wir  versichern  Uns
daher  von  ihnen  und  von  dem  gesamten  Personale
  dieser  obersten  Rechnungs,  Behörde,
daß  sie,  der  Würde  ihres  Berufes  eingedenk,
sich  auf  alle  Art  bestreben  werden,  durch  ihre
Dienstanstrengungen  und  ihr  ganzes  Verfahren
  den  gerechten  Foderungen  des  Staates
  zu  entsprechen,  um  das  Vertrauen  fortwährend
  zu  verdienen,  mit  welchem  Wir
ihnen  einen  mit  dem  Staatswohle  so  enge
verbundenen  Wirkungskreis  angewiesen  haben.
  München  den  20.  Okkober  1812.

Max  Jose  pb.
Graf  von  Montgelas.
Auuf  kdulglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekreiär
G.  Gelger.