1809
sogleich in Kenntniß gesezt. Dieses wird,
nach Vorschrift der Reichskonstitution und
der bestehenden Geseze, das für einen solchen
Fall Plaz greisende Verfahren auf der Stelle
und ohne alle Nachsicht einleiten.
V. 81.
Alle Dekrete und Verordnungen, welche
die Finanz-Verwaltung überhaupt betreffen,
eder auf die Rechnungsablage der individuellen
Verwaltungs-Behörden Einfluß haben
können, sollen jedesmal dem obersten Rechnungshofe
zur Wissenschaft, und zu seinem
Geschäfts-Betriebe mitgetheilt werden.
. 2.
Der oberste Rechnungshof legt am Ende
eines jeden Rechnungsjahres dem Finanz-Ministerium
eine allgemeine Tabelle aller eingelaufenen
und bearbeiteten Rechnungen und
sonstigen Gegenstände vor. In der Zwischenzeit
werden solche Geschäfts= Tabellen auch
schon mit dem Schluße eines jeden Quartals
übergeben.
K. 83.
In Verbindung mit diesem jahrlichen Geschäfts-Konspekte
hat der Präsidene zugleich
seinen Jahrs= Bericht zu erstatten, und mie
einer aus den Abrechnungs-Büchern (Skartekeln)
gebildeten allgemeinen Uebersicht der
rechnungsmaßigen gesamten Staats-Einnahmen,
Staats-Ausgaben, und Abrechnungs-Reste,
so wie der bei sedem Jahres-Schlusse
wirklich bestehenden Gerreid-Vorräthe zu begleiten.
In diesem Jahres-Berichte werden
zugleich alle Anträge ausgenommen, welche sowohl
die allgemeine als spezielle Verbesserung
1810
der Finanz-Wirthschaft und des Rechnungs-Wesens
bezielen.
44.
Uebrigens wird von dem obersten Rechnungshofe
erwartek, daß er mie dem Beispiele
der Ordnung und Thatigkeit allen ihm
untergeordneten Rechnungsstellen vorgehen,
und seine Arbelten immer so beschleunigen
werde, daß das gesamte Finanz-Rechnungs-Wesen
des Koönigreiches für das Jahr,
worüber gerechnet wird, jedesmal mit Ende
Juni des folgenden Jahres vollständig erlediget
sey.
Der Präsidene, der Direktor und die
Ober = Rechnungsräthe werden aus der
Wichtigkeit des ihnen übertragenen Geschästes
und der damit verbundenen Obliegenheiten
und Befugnisse, die Größe des in sie gesezten
Vertrauens erkennen. Wir versichern Uns
daher von ihnen und von dem gesamten Personale
dieser obersten Rechnungs, Behörde,
daß sie, der Würde ihres Berufes eingedenk,
sich auf alle Art bestreben werden, durch ihre
Dienstanstrengungen und ihr ganzes Verfahren
den gerechten Foderungen des Staates
zu entsprechen, um das Vertrauen fortwährend
zu verdienen, mit welchem Wir
ihnen einen mit dem Staatswohle so enge
verbundenen Wirkungskreis angewiesen haben.
München den 20. Okkober 1812.
Max Jose pb.
Graf von Montgelas.
Auuf kdulglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekreiär
G. Gelger.