Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

trag nach der Ortsbehörde Zeugnis wegen gänzlichen Unver- 
mögens nicht zu erlangen“ war. Und von der Personalsteuer 
waren zugleich noch befreit juristische Personen, außer den 
schon erwähnten Aktiengesellschaften. Das Gesetz von 1850 
indessen ließ die Steuerfreiheit der Kirchen und milden Stif- 
tungen nur noch auf das zu kirchlichen, milden oder gemein- 
nützigen Zwecken bestimmte Einkommen eintreten und er- 
mäßigte die Untergrenze für Personen unter 18 Jahren auf den 
Steuerbetrag von 1 Taler. 
Die Entrichtung von Gewerbesteuer befreite in der Regel 
nicht von der Steuerpflicht der Personalsteuer und ebenso- 
wenig umgekehrt. 
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Gewerbe- und Per- 
sonalsteuerkataster alljährlich durch die Ortsabschätzungs- 
kommissionen erneuert wurden. 
B. Die Grundsteuer, 
Wie mit der Einführung der Gewerbe- und Personalsteuer, 
so war die Regierung auch hinsichtlich der Grundbesteuerung 
mit Ernst bemüht gewesen, tunlichst bald zu einem Ziele zu 
gelangen. Bereits unter dem 27. Januar 1833 legte sie den 
Ständen ein Dekret vor, durch welches letztere unter Hinweis 
auf 8 39 der Verfassungsurkunde zur Abgabe ihres Gutachtens 
über die Bearbeitung eines neuen Grundsteuersystems, sowie 
über die Aufhebung der bisher bestandenen Realbefreiungen 
aufgefordert wurden. 
Dieser Aufforderung zufolge unterzogen die Stände die 
Grundsteuerfrage einer sehr gründlichen und eingehenden Er- 
örterung, und wenn auch anfangs große Meinungsverschieden- 
heiten über die Vermessungs- und Abschätzungsgrundsätze be- 
standen, so gelangte man doch schließlich über die in beiderlei 
Hinsicht anzuwendenden Grundsätze zu einem übereinstimmen- 
den Ergebnis.!) In dem Landtagsabschiede vom 30. Oktober 
1834 genehmigte die Regierung die ständischen Anträge be- 
züglich des zu begehenden Weges zur Umgestaltung aller 
Grundabgaben ‚in der Erwartung, daß die hiernach bei der 
Vermessung und Bewertung (Bonitierung) in Anwendung zu 
bringenden Grundsätze dem vorliegenden wichtigen Zwecke ent- 
sprechen und dazu führen werden, die Gegenstände der direkten 
Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse zur Mit- 
leidenheit ziehen zu können.“?) — Die Vermessungs- und Ab- 
schätzungsgrundsätze sind in der Geschäftsanweisung für das 
1) Vgl. Ständische Schrift, die Bearbeitung eines neuen Grundsteuer- 
Systens usw. betr., in Landt.-Akt. 1933/34, 1. Abt. 4. Bd. S. 383 ff. 
2) Landt.-Akt. 1833/34, 1. Abt. 4. Bd. S. 626.
	        
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