Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

43 — 
nach dem Durchschnitte vielfacher Berechnungen in 
Roggenwert festgestellt worden. Dabei haben aber auch 
die örtlichen Umstände, wodurch die Kulturkosten erhöht 
werden können und welche hauptsächlich in der Steigerung 
der Wege und in der Entfernung der Grundstücke vom 
Orte bestehen, Beachtung gefunden, und sie sind eben- 
falls nach einem gewissen Verhältnisse im voraus berech- 
net und in einer besonderen Spalte der Berechnungs- 
tabellen ausgeworfen worden. 
Nach dieser Methode ergibt sich bei Einreihung eines 
Grundstücks in eine Klasse zugleich die Nachweisung 
des bereits im voraus für alle Fälle berechneten generellen 
Reinertrags im Roggenwerte. 
Dieser im voraus ermittelte generelle Reinertrag 
konnte jedoch nicht als Abschätzungsobjekt angesehen 
werden, da er zum Teil von der Beschaffenheit des Klimas 
abhängig ist und da, wenn auch das klassifizierte Grund- 
stück wirklich die in der Klasse berechnete Masse von 
Erzeugnissen hervorbringt, dennoch der Geldwert dieser 
Produkte durch örtliche Verhältnisse, durch Entfernung 
vom Marktorte und durch Verschiedenheit der Markt- 
preise Veränderungen erleiden kann, welche den Reiner- 
trag oder die Größe des Steuerkapitals mehr oder weniger 
erhöhen. Die merkantilischen Verhältnisse hat man in 
der Art in Betracht gezogen, daß nach Maßgabe der Ent- 
fernung und Bevölkerung der Städte gewisse Zusätze zu 
dem Reinertrag nach Prozenten des letzteren in den Klassi- 
fikationstabellen sogleich ausgeworfen worden sind (8 37). 
Durch dieses Verfahren wird das eigentliche Verhältnis 
des Reinertrags in jedem einzelnen Falle ausgemittelt, 
ohne daß eine spezielle Abschätzung und Berechnung nötig 
ist, und ohne daß das klassifizierte Grundstück den Platz 
in der Klassenreihe verändert, der ihm vermöge des 
Grundkennzeichens der Bodenmischung angewiesen wor- 
den war. 
Der Geldwert des auf diese Weise ausgemittelten 
definitiven Reinertrags wird alsdann für jeden Ort auf 
Grund der amtlich eingezogenen Nachweisungen über die 
in den 14 Jahren 1821 bis 1835 zu Martini stattgefun- 
denen Marktpreise des nächsten Getreidemarktes, mit 
Hinweglassung der zwei teuersten und zwei wohlieilsten 
Jahre, nach einem zehnjährigen Durchschnitte bestimmt. 
Auf dieselbe Art und nach den nämlichen Grundsätzen 
wie bei dem Ackerlande sind auch bei den Wiesen und 
Waldungen die Klassen nach gewissen bestimmten Kenn- 
zeichen festgesetzt und der definitive Ertrag im voraus 
berechnet worden, wobei nur zu erwähnen ist, daß bei 
Wiesen und Waldungen die Abstufung des Klima gar nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.