in Betracht gezogen worden ist, weil das Klima auf den
Gras- und Holzwuchs wenigen oder nur geringen Einfluß
hat und daß bei den Waldungen die Produktionskosten
nach Gelde berechnet worden sind, weil bei den Holzungen
der örtliche Durchschnittspreis, in welchem die Produk-
tionskosten nach ihrem Geldwerte schon mitbegrifien, als
Besteuerungsobjekt angenommen werden mußte.
Die Einschätzung selbst, d. h. die Einreihung der
Grundstücke in die bestimmten ökonomischen Klassen, in
welche sie nach Vergleich mit den für jede Klasse auf-
gestellten Normalstücken einer jeden Flur (d. h. der-
jenigen Grundstücke, welche den Maßstab für die Unter-
ordnung ihnen gleicher Grundstücke abgeben) gehören,
liegt den Spezialkommissarien ob.“
Die so gefundenen Reinerträge wurden dann für jede ein-
zelne Parzelle in sogen. Steuereinheiten zu 10 Ngr. —= 100 Pf.
ausgeworfen.!) Nach den letzteren wurde nun der Steuersatz
bestimmt, und zwar setzte man diesen zu 9 Pfennigen, d. h. zu
90/, des Katastralreinertrags als Normalsatz an, zu welchem
bei Bedarf noch Zuschläge bis zu 2 Pf. —= ca. 22°/, hinzutraten;
bei günstiger Finanzlage aber wurde dieser Normalsatz auch
ermäßigt. Der zu erhebende Pfennigsatz war durch das Finanz-
gesetz zu bestimmen. — Durch die große Reform im Jahre
1878 ist jedoch die Grundsteuer auf jährlich 4 Pf. für die
Steuereinheit herabgesetzt worden, in welcher Höhe sie heute
noch erhoben wird.
Wie kam man nun dazu, jenen Steuersatz gerade auf 9 Pf.
zu normieren? Die Antwort auf diese Frage erklärt sich rein
historisch.
Als man nämlich für die Jahre 1844 und 1845 die neue
Grundsteuer ausschrieb, hatte man als Ziel im Auge, den seit-
herigen im Königreiche erhobenen Gesamtsteuerbetrag, für
welchen zum Zwecke der Entschädigung der bisher steuerfreien
Grundbesitzer im Landtagsabschiede vom 30. Oktober 1834 als
Normalsumme der Betrag von 1400000 Tr. Konventionsgeld
festgesetzt worden war, dem Grundbesitz auch fernerhin auf-
zuerlegen. Hierbei war man von der Erwägung ausgegangen,
daß, da nunmehr die ehemals steuerfrei gewesenen Grundstücke
(ca. 1/, des ganzen Landes) Grundsteuern mit zu zahlen hatten,
dem ursprünglich steuerbaren Grundbesitz dadurch eine be-
deutende Steuererleichterung zuteil werden würde. Dieser obige
Steuerbetrag entsprach, zu dem gesetzlichen Agio von 27/90/,
umgerechnet, der Summe von 1438888 TIr. Kurant (des 14
Talerfußes). Bei einer Division der Zahl der damals vorhan-
denen Steuereinheiten (rund 48300000 in die Zahl des letz-
1) 8. $ 3 des Grundsteuergesetzes von 1843.