Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

in Betracht gezogen worden ist, weil das Klima auf den 
Gras- und Holzwuchs wenigen oder nur geringen Einfluß 
hat und daß bei den Waldungen die Produktionskosten 
nach Gelde berechnet worden sind, weil bei den Holzungen 
der örtliche Durchschnittspreis, in welchem die Produk- 
tionskosten nach ihrem Geldwerte schon mitbegrifien, als 
Besteuerungsobjekt angenommen werden mußte. 
Die Einschätzung selbst, d. h. die Einreihung der 
Grundstücke in die bestimmten ökonomischen Klassen, in 
welche sie nach Vergleich mit den für jede Klasse auf- 
gestellten Normalstücken einer jeden Flur (d. h. der- 
jenigen Grundstücke, welche den Maßstab für die Unter- 
ordnung ihnen gleicher Grundstücke abgeben) gehören, 
liegt den Spezialkommissarien ob.“ 
Die so gefundenen Reinerträge wurden dann für jede ein- 
zelne Parzelle in sogen. Steuereinheiten zu 10 Ngr. —= 100 Pf. 
ausgeworfen.!) Nach den letzteren wurde nun der Steuersatz 
bestimmt, und zwar setzte man diesen zu 9 Pfennigen, d. h. zu 
90/, des Katastralreinertrags als Normalsatz an, zu welchem 
bei Bedarf noch Zuschläge bis zu 2 Pf. —= ca. 22°/, hinzutraten; 
bei günstiger Finanzlage aber wurde dieser Normalsatz auch 
ermäßigt. Der zu erhebende Pfennigsatz war durch das Finanz- 
gesetz zu bestimmen. — Durch die große Reform im Jahre 
1878 ist jedoch die Grundsteuer auf jährlich 4 Pf. für die 
Steuereinheit herabgesetzt worden, in welcher Höhe sie heute 
noch erhoben wird. 
Wie kam man nun dazu, jenen Steuersatz gerade auf 9 Pf. 
zu normieren? Die Antwort auf diese Frage erklärt sich rein 
historisch. 
Als man nämlich für die Jahre 1844 und 1845 die neue 
Grundsteuer ausschrieb, hatte man als Ziel im Auge, den seit- 
herigen im Königreiche erhobenen Gesamtsteuerbetrag, für 
welchen zum Zwecke der Entschädigung der bisher steuerfreien 
Grundbesitzer im Landtagsabschiede vom 30. Oktober 1834 als 
Normalsumme der Betrag von 1400000 Tr. Konventionsgeld 
festgesetzt worden war, dem Grundbesitz auch fernerhin auf- 
zuerlegen. Hierbei war man von der Erwägung ausgegangen, 
daß, da nunmehr die ehemals steuerfrei gewesenen Grundstücke 
(ca. 1/, des ganzen Landes) Grundsteuern mit zu zahlen hatten, 
dem ursprünglich steuerbaren Grundbesitz dadurch eine be- 
deutende Steuererleichterung zuteil werden würde. Dieser obige 
Steuerbetrag entsprach, zu dem gesetzlichen Agio von 27/90/, 
umgerechnet, der Summe von 1438888 TIr. Kurant (des 14 
Talerfußes). Bei einer Division der Zahl der damals vorhan- 
denen Steuereinheiten (rund 48300000 in die Zahl des letz- 
1) 8. $ 3 des Grundsteuergesetzes von 1843.
	        
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