Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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teren Steuerbetrags ergab sich denn auf die Steuereinheit rund 
der Betrag von 9 Pfennigen.!) — 
Als besonders beachtenswert verdient — im Gegensatz z.B. 
zu Württemberg, wo man die Grundsteuerkataster tunlichst 
auf der Höhe der Zeit zu halten bestrebt ist?) — bei der säch- 
sischen Grundsteuer die ausdrücklich gesetzlich statuierte Sta- 
bilität der Kataster hervorgehoben zu werden. Im 8 18 des 
Gesetzes von 1843 heißt es: „Die Zahl der für ein Grundstück 
(Parzelle) in dem Kataster in Ansatz stehenden Steuereinheiten 
bleibt unverändert; die Unveränderlichkeit der aufliegenden 
Steuereinheiten leidet auch dann keinen Eintrag, wenn sich die 
Benutzungsart oder der Kulturzustand des betreffenden Grund- 
stückes verändert, verbessert oder schlechter wird, und es kann 
eine Vermehrung oder Verminderung der katastrierten Steuer- 
einheiten, die $ 19 erwähnten Fälle ausgenommen, nicht eher 
eintreten, als bis die Regierung mit den Ständen über eine all- 
gemeine Revision der Grundsteuer sich vereinigt.“ 
Ausnahmen von jener Stabilität der Grundsteuer sind sta- 
tuiert nur für gewisse Fälle des Irrtums, für Grundstückszu- 
sammenlegungen, sowie für den Fall, wenn ein Grundstück ganz 
oder mindestens nach !/,, des Wertes in der Substanz vernichtet 
oder ein Gebäude vom Eigentümer niedergerissen oder erheb- 
lich verändert wird. Endlich erfolgen Neuabschätzungen nur 
ı) S. Landtagsabschied vom 30. Oktober 1834 (in L.-A. 1833/34, 1. Abt. 
4. Bd. S. 630). Ferner und namentlich Beil. E S. 17 ff. der „Beilagen A, C 
bis K zu der Darstellung der hauptsächlichsten Beratungsgegenstände für 
die infolge ständischen Antrags vom 3. März 1863 niedergesetzte Kom- 
mission“. Dresden, Meinhold & Söhne. 
Der Bruttobetrag von 1433888 TIr. ergab zugleich fast denselben 
Reinertrag, zu dem die alten seitherigen Grundsteuern für die Periode 
1840/42 veranschlagt waren. Der nach der neuen Grundsteuer aufzu- 
bringende Steuerreinertrag wurde auf 1179033 'Tlr. veranschlagt. Der 
Reinertrag der alten aufzuhebenden Grundabgaben dagegen war, wie aus 
nachstehender Zusammenstellung ersichtlich ist, für die Periode 1840/42 
auf 1179064 Tir., 23 Ngr. und 5 Pf. veranschlagt. Danach ergab sich ein 
Ausfall des nach dem neuen Grundsteuersystem aufzubringenden Rein- 
ertrags von nur 31 TIr., 23 Ngr. und 5 Pf. 
Reineinnahmen nach dem Anschlage für die Finanz- 
periode 1840/42: 
Schocksteuern 340 000 TIr. — Ngr. — Pf. 
Quatembersteuern 420 „ — 
Ritterschaftliche Beiträge 508 „ 13, 6, 
Schönburgsches Kontingent 4100 „ — » 
Öberlausitzer Beiträge zur Grundsteuer 83 666 ,„, 4 u 9, 
Kavallerie-Verpflegungsgelder 226800 „ — u 
Akzisgrundsteuer 2740 5» 0— 0 — 
  
1179064 Tir. 23 Ngr. 5 Pf. 
18 2) Vgl. Art. 72 des württemberg. Grundsteuergesetzes vom 28. April 
73.
	        
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