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teren Steuerbetrags ergab sich denn auf die Steuereinheit rund
der Betrag von 9 Pfennigen.!) —
Als besonders beachtenswert verdient — im Gegensatz z.B.
zu Württemberg, wo man die Grundsteuerkataster tunlichst
auf der Höhe der Zeit zu halten bestrebt ist?) — bei der säch-
sischen Grundsteuer die ausdrücklich gesetzlich statuierte Sta-
bilität der Kataster hervorgehoben zu werden. Im 8 18 des
Gesetzes von 1843 heißt es: „Die Zahl der für ein Grundstück
(Parzelle) in dem Kataster in Ansatz stehenden Steuereinheiten
bleibt unverändert; die Unveränderlichkeit der aufliegenden
Steuereinheiten leidet auch dann keinen Eintrag, wenn sich die
Benutzungsart oder der Kulturzustand des betreffenden Grund-
stückes verändert, verbessert oder schlechter wird, und es kann
eine Vermehrung oder Verminderung der katastrierten Steuer-
einheiten, die $ 19 erwähnten Fälle ausgenommen, nicht eher
eintreten, als bis die Regierung mit den Ständen über eine all-
gemeine Revision der Grundsteuer sich vereinigt.“
Ausnahmen von jener Stabilität der Grundsteuer sind sta-
tuiert nur für gewisse Fälle des Irrtums, für Grundstückszu-
sammenlegungen, sowie für den Fall, wenn ein Grundstück ganz
oder mindestens nach !/,, des Wertes in der Substanz vernichtet
oder ein Gebäude vom Eigentümer niedergerissen oder erheb-
lich verändert wird. Endlich erfolgen Neuabschätzungen nur
ı) S. Landtagsabschied vom 30. Oktober 1834 (in L.-A. 1833/34, 1. Abt.
4. Bd. S. 630). Ferner und namentlich Beil. E S. 17 ff. der „Beilagen A, C
bis K zu der Darstellung der hauptsächlichsten Beratungsgegenstände für
die infolge ständischen Antrags vom 3. März 1863 niedergesetzte Kom-
mission“. Dresden, Meinhold & Söhne.
Der Bruttobetrag von 1433888 TIr. ergab zugleich fast denselben
Reinertrag, zu dem die alten seitherigen Grundsteuern für die Periode
1840/42 veranschlagt waren. Der nach der neuen Grundsteuer aufzu-
bringende Steuerreinertrag wurde auf 1179033 'Tlr. veranschlagt. Der
Reinertrag der alten aufzuhebenden Grundabgaben dagegen war, wie aus
nachstehender Zusammenstellung ersichtlich ist, für die Periode 1840/42
auf 1179064 Tir., 23 Ngr. und 5 Pf. veranschlagt. Danach ergab sich ein
Ausfall des nach dem neuen Grundsteuersystem aufzubringenden Rein-
ertrags von nur 31 TIr., 23 Ngr. und 5 Pf.
Reineinnahmen nach dem Anschlage für die Finanz-
periode 1840/42:
Schocksteuern 340 000 TIr. — Ngr. — Pf.
Quatembersteuern 420 „ —
Ritterschaftliche Beiträge 508 „ 13, 6,
Schönburgsches Kontingent 4100 „ — »
Öberlausitzer Beiträge zur Grundsteuer 83 666 ,„, 4 u 9,
Kavallerie-Verpflegungsgelder 226800 „ — u
Akzisgrundsteuer 2740 5» 0— 0 —
1179064 Tir. 23 Ngr. 5 Pf.
18 2) Vgl. Art. 72 des württemberg. Grundsteuergesetzes vom 28. April
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