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werfen.!) Daher war es nur billig, wenn auch in Sachsen den
steuerfreien Grundbesitzern Entschädigungen gewährt wurden.
Und zwar erfolgten diese in der Weise, daß der zwanzigfache
Betrag der nach dem angenommenen Durchschnittsbetrag von
1400000 Tir. Konventionsgeld —= 1438888 Tir. Kurant auf
die steuerfreien Grundstücke, unter Zugrundelegung der er-
mittelten Steuereinheiten, entfallenden Grundsteuern gewährt
wurde.?2) Zu diesem Zwecke wurden auf Grund des Gesetzes
vom 27. Juli 1843 3prozentige Staatsschuldenkassenscheine in
Höhe von nominell 4000 000 Tlr. ausgefertigt und zur Grund-
steuerentschädigungskasse abgegeben.?) Diese hatte in einer
kurzen Reihe von Jahren den Betrag von 4026 700 Tir. 6 Ngr.
— Pi. (12 080 100.60 M.) an Grundsteuerentschädigungen aus-
gezahlt*), und zwar im einzelnen:
1817 187 Tir. 20 Ngr. — Pf. für Rittergüter
| Kirchen, Schulen und
51057 5. Bm on „l geistliche Stiftungen,
Kommunen und ein-
16989358 „8 „ —y„ „N zelne Realbefreite
Summa 4026700 TIr. 6 Ngr. — Pf.
1) Eine recht einseitige Stellung diesen Dingen gegenüber nimmt
Vocke (Die Grundzüge der Finanzwissenschaft, 1894, S. 267 ff.) ein, insofern
er jene rcallastartige Wirkung der Grundsteuer bestreitet. Um hier nur
eins aus seinen Argumentationen herauszugreifen, so sagt Vocke (S. 271)
wörtlich: „Auch die Voraussetzung der Wertminderung ist jedenfalls nur
als Hypothese theoretisch zu begründen, in der Wirklichkeit nicht nur
nicht zu erweisen, sondern die Beobachtung der Tatsachen läßt sie sogar
als unwahrscheinlich erkennen. Was insbesondere die Grundsteuer betrifft,
so ist schon der Umstand, daß die Ankaufspreise landwirtschaftlicher
Grundstücke sich nach allgemeiner Arinahme geringer zu verzinsen pflegen,
als die in anderer Weise angelegten Kapitalien, ein Beweis dafür, daß
eine Wertminderung der Grundstücke, welche sich doch im Preis aus-
drücken müßte, durch die Steuer nicht stattgefunden hat.“ — Es ist
selbstverständlich zuzugeben, daß Erscheinungen jener Art möglich sind.
Denn — was Vocke gänzlich übersieht — es handelt sich in diesen Dingen
nur um Tendenzen; ob diese aber in Wirklichkeit innmer zum Durch-
bruch kommen, hängt freilich von anderen mitbestimmenden Faktoren ab.
So muß z. B. nicht gerade der Preis einer Ware bei steigender Nachfrage
und gleichem Angebote steigen. Aber die Tendenz des Steigens ist
zweifellos vorhanden. Ebenso sicher ist doch auch bei jener reallastartigen
Gestaltung der Grundsteuer die Tendenz vorhanden, den Kapitalwert
des bezüglichen Objektes um den Betrag der kapitalisierten Steuer zu ver-
ändern. — Vgl. auch gegen die Auffassung Vockes: A. Wagner in Schön-
bergs Handbuch, 3. Bd. 4. Aufl. S. 319 Anmerkung.
2) Vgl. Landtagsabschied vom 30. Oktober 1834, a. a. O. S. 630.
2) S. Dekret an die Stände vom 14. September 1845 (L.-A. 1845/46,
1. Abt. 2. Bd. 8. 87).
*) Vgl. 1.-A. 1849/50, 2. Abt. 1. 2. S. 374; ferner Heinrich Kretzschmar,
a. 2.0. S. 29,