Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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0. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung 
in Sachsen. 
Die Aufgabe einer Kritik über die damaligen Staatssteuern 
in Sachsen läßt sich als eine zweifache bezeichnen. Einmal 
handelt es sich um die Vergleichung der Ertragssteuern mit 
den persönlichen Steuern, insbesondere der allgemeinen Ein- 
kommensteuer, also um die allgemeinen Vorzüge und Mängel 
der Ertragssteuern überhaupt. Sodann sind die gegen jene 
sächsischen Staatssteuern geltend gemachten speziellen Män- 
gel zu behandeln. 
Im folgenden sei zunächst die erste Aufgabe ins Auge 
gefaßt. 
I. Allgemeine Vorzüge und Mängel der Steuern 
vom Ertrage gegenüber jenen persönlichen vom 
Einkommen insbesondere, 
Von einer eingehenden Darstellung der Licht- und Schatten- 
seiten der Steuern vom Ertrage gegenüber jenen persönlichen 
vom Einkommen insbesondere soll an diesem Orte Abstand ge- 
nommen werden. Denn. diese Aufgabe dürfte vielmehr als Gegen- 
stand einer besonderen wissenschaftlichen Arbeit dienen. Außer- 
dem ist ja gerade in neuerer Zeit manche gründliche Unter- 
suchung auf diesem Gebiete angestellt worden, so daß in diesen 
Dingen heute viel mehr Klarheit herrscht als früher. Und 
schließlich kommt hinzu, daß jene einst von Theorie und Praxis 
so gefeierten Ertragssteuern als überlebte Steuern an prak- 
tischer Bedeutung immer mehr in den Hintergrund treten und 
hiernach fast nur noch historische Bedeutung haben — wenig- 
stens soweit es sich um Staatssteuern handelt. Aus diesen 
Gründen ist es angezeigt, der hier gestellten Aufgabe nur 
insoweit Raum zu geben, als es für das richtige Verständ- 
nis der alten sächsischen Staatsbesteuerung überhaupt not- 
wendig scheint. 
1. Allgemeine Vorzüge der Ertragssteuern. 
Zweifellos haben die Ertragssteuern den Vermögens- und 
namentlich den allgemeinen Einkommensteuern gegenüber 
manche Vorzüge. So haben sie den Vermögenssteuern gegen- 
über den Vorzug, daß sie sich nicht wie diese an den Wert der 
bezüglichen Objekte, sondern unmittelbar an ihre Erträge, an 
ihre „Früchte“ halten, wodurch namentlich fortlaufendem Be- 
darf in gewisser Hinsicht besser entsprochen werden kann. 
Der Einkommensteuer gegenüber wird als Vorzug der Er- 
tragssteuern die auf Grund sehr kostspieliger Kataster relativ 
leicht zu bewerkstelligende Erhebung derselben angeführt. Die
	        
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