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mögensklassen hingegen bis zur Einführung der Vermögens-
steuer in neuester Zeit nur Einkommensteuer zahlten, so war
hiermit für die Grundbesitzer der Grund zu neuen Klagen
über eine ungerechte Doppelbesteuerung des Grundbesitzes ge-
geben. Es kommt noch hinzu, daß die Grundsteuer infolge zu-
nehmender Antiquierung der Kataster immer mehr- veraltet
ist. Wenn nun trotzdem bis heute zugunsten der Grundbesitzer
keine Änderung in der Besteuerung derselben erfolgt ist, so
hat dies seinen Grund vorzugsweise in praktischen und poli-
tischen Erwägungen. Namentlich machte man gegen eine Neu-
regelung der Grundsteuer den erheblichen Aufwand an Kosten
und Zeit, sowie die Schwierigkeit, ein geeignetes Abschät-
zungsverfahren zu finden, geltend. Und gegen die vollständige
Aufhebung der Grundsteuer als Staatssteuer führte man an,
daß hierdurch die Grundbesitzer in ihren mit der Grundsteuer
verbundenen politischen Rechten verletzt würden. Hierauf
wird später (im dritten Teil) noch näher einzugehen sein.
2. Mängel in Bezug auf die Vereinigung der Grund-
und Gebäudesteuer.
Der eigentliche Grund und Boden und die Gebäude sind
ihrer Natur nach zu verschieden, als daß sie sich hinsichtlich
der Besteuerung auf eine gleiche Linie stellen lassen. Dies
wurde auch schon bei Einführung der Grundsteuer in Sach-
sen klar erkannt. In einem Deputationsberichte der II. Kam-
mer des Landtags 1842/43 heißt es u. a.!): „Sind also die Ur-
sachen, die Quellen der Erträge an sich von so großer Ver-
schiedenheit, bestehen sie dort (bei Grund und Boden) in einer
inneren, nie versiegbaren, urkräftigen Produktivität, hier (bei
Gebäuden) aber in bloß zufälligen, schwankenden und vor-
übergehenden Umständen, haben sie dort eine gewisse, auf
dem Naturgesetz ruhende Stetigkeit, hier dagegen eine durch
menschliche Unvollkommenheiten bedingte Unsicherheit, liegt
dort die Gewinnung höherer Erträge in der Einsicht und Tätig-
keit des Besitzers, während hier alle industriösen Bestrebun-
gen einen günstigen Erfolg oftmals nicht erreichen lassen,
bleibt dort die Substanz eine unvergängliche, die durch ratio-
nelle Behandlung von Jahr zu Jahr im ‚Werte gesteigert wird,
während dieselbe hier, vom Zahne der Zeit benagt, ihrem ge-
wissen Untergange entgegengeht, so können beide Gegen-
stände — Ländereien und Gebäude — nimmermehr mit einem
und demselben Maßstab gemessen .... werden.“
Namentlich aber läßt sich für die Trennung der Gebäude-
von der Grundsteuer der Umstand anführen, daß es viel leich-
ter ist, die Gebäudesteuerkataster, sozusagen, auf dem Lau-
1) L.-A. 1842/43, Beil. der II. K. 3. S. 903.