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Hiergegen wurde jedoch eingewendet, daß ‚der Ansatz
für Verwaltungskosten in $ 38 und 95 der Geschäftsanweisung
mit %/. Metze Roggen pro Acker außerordentlich gering ist,
daß darin eine entsprechende Entschädigung für die zur Er-
zielung des berechneten Reinertrags erforderliche Bewirtschaf-
tung in keinem Falle gefunden werden könnte. Bei einem Gute
von 50 Ackern würde nämlich diese Entschädigung sonach nur
40 Metzen Roggen oder etwa 7 Tir. 15 Ngr. betragen.“!)
Ferner führte man für die Auffassung, daß die Grund-
steuer eine landwirtschaftliche Gewerbesteuer in sich schließe,
an, daß die zufolge Einführung der Grundsteuer im Jahre 1843
aufgehobene Quatembersteuer eine „gemischte Steuer“ ge-
wesen sei, die nicht nur den Grundbesitz als solchen, sondern
auch das auf demselben betriebene Gewerbe belastet hätte.
„Darum konnte und mußte“, so heißt es in einem Deputations-
berichte der I. Kammer des Landtags 1863/64), „auch in dem
Gewerbe- und Personalsteuergesetze vom Jahre 1845 ausge-
sprochen werden, $ 12: „Von der Gewerbesteuer sind befreit:
das auf eigenem Grund und Boden betriebene Gewerbe der
Landwirtschaft usw.“ Denn entschieden hat man durch diese
Bestimmung nicht den Grundbesitzern, welche das landwirt-
schaftliche Gewerbe betreiben, ein freiwilliges Geschenk machen
wollen, sondern man ist sich bewußt gewesen, daß dieses Ge-
werbe bereits unter einem anderen Namen mit besteuert sei,
und daß man mit der Grundsteuer nicht so hoch als geschehen
hätte gehen können, wenn nicht dabei der Gewinn und die
Früchte, welche das landwirtschaftliche Gewerbe hervorbringt,
zugleich mit berücksichtigt und in Anschlag gebracht worden
wäre.“
Die Regierung dagegen vertrat stets die Ansicht, daß die
Grundsteuer lediglich eine Grundrentensteuer sei. Dies sei,
so führte sie aus, schon dadurch bewiesen, daß Pächter von
Grundstücken hinsichtlich des auf denselben betriebenen land-
wirtschaftlichen Gewerbes Gewerbesteuer?) zu entrichten
hätten, während der Bewirtschafter des eigenen Grund und
Bodens hiervon befreit wäre.*) Der Entwurf des Ergänzungs-
gesetzes von 1850 forderte daher auch die Belastung des land-
wirtschaftlichen Gewerbes mit der Begründung, daß den frühe-
ren Gesetzen (d. h. von 1834 und 1845) das Prinzip zugrunde ge-
legen habe, nur das hauptsächliche Einkommen, also beim
Grundbesitz nur die Grundrente zu belasten. Dagegen sei es
Aufgabe des neuen Gesetzes, jedes Einkommen zu treffen.
ı) Bericht der 3. Deputation der I. Kammer des Landtags 1363/64
(L.-A. 1863/64, Beil. zur 2. Abt. I. K. 1. Bd. S. 476 ff.).
2) L.-A. 1863/64, Beil. zur 2. Abt. 1. Bd. 1. K. S. 476.
3) Nach $ 37 des Gesetzes von 1845.
4) Vgl. Erläuterungen zu dem Entwurf eines Gesetzes, die Ergänzung
und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betr., vom 18. Jan. 1849
(L.-A. 1849, 1. u. 2. Abt. S. 165).