—- 65 -
Ob dieser Absicht freilich auch die Ausführung entspro-
chen hat, ist damit nicht gesagt. Und für die Untersuchung
dieser Frage fehlt es an sicheren Unterlagen, so daß das Pro-
blem, ob tatsächlich die Grundsteuer lediglich Grundrenten-
steuer oder in ihr auch noch eine landwirtschaftliche Gewerbe-
steuer enthalten ist, nicht mit Bestimmtheit zu lösen sein möchte.
Im Hinblick jedoch auf die viel höhere Belastung der
Grundbesitzer gegenüber den anderen Erwerbs- und Besitz-
klassen dürfte die Freilassung des landwirtschaftlichen. Ge-
werbes von der Grundsteuer bis zur Reform im Jahre 1878
ganz berechtigt gewesen sein, selbst wenn die Grundsteuer
nur die Grundrente belasten sollte.
Erst in neuester Zeit, nämlich bei Einführung der Ver-
mögenssteuer ist die hier erörterte Grundsteuerfrage im neuen
Gewande als Streitfrage wieder aufgetaucht. Es mußte die
Frage entschieden werden: Wird das landwirtschaftliche Be-
triebskapital schon in der Grundsteuer mit belastet oder nicht?
Im bejahenden Falle wäre dasselbe von der Vermögenssteuer
frei zu lassen gewesen, da bekanntlich letztere wegen Bei-
behaltung der Grundsteuer nur alles von der Grundsteuer nicht
getroffene Vermögen erfassen soll. Im anderen Falle wäre
jenes Betriebskapital der Vermögenssteuer zu unterziehen ge-
wesen. Später (im dritten Teil) wird noch näher hierauf ein-
gegangen werden.
Werfen wir nun zum Schluß einen Rückblick, so gelangen
wir zu folgendem Ergebnis: Die damalige sächsische Steuer-
gesetzgebung entsprach wohl einem stabilen Zustand der Volks-
wirtschaft, sie war aber nicht fähig, sich dem gewaltigen wirt-
schaftlichen Aufschwung von Handel und Industrie anzupassen.
Auf der einen Seite eine ihrer Natur nach fast stabile Grund-
steuer, auf der anderen Seite eine, wenn auch auf einer viel
beweglicheren Basis als die Grundsteuer beruhende Gewerbe-
und Personalsteuer!), die viel zu sehr ins Kleine gearbeitet
i) Der stabile Charakter der Grundsteuer, der bewegliche der Ge-
werbe- und Personalsteuer spiegelt sich deutlich wieder in der Zunahme der
Erträge dieser Steuergattungen. Aus der folgenden kleinen Tabelle er-
sicht man, daß die Erträge der Grundsteuer in der Zeit von 1844 bis 1875
um nur 24%, während diejenigen der Gewerbe- und Personalsteuer in der-
selben Zeit um 483 % gestiegen sind. Im Durchschnitte sind demnach die
Erträge der Grundsteuer in einem Jahre um */, %, die der Gewerbe- und
Personalsteuer um 15% %, also etwa um das Zwanzigfache der Grundsteuer-
erträge gestiegen.
Soll-Einkommen im Jahre
1844 1875 Zunahme in '%
En En EN
Grundsteuer . . . 2... 4377000 5 427 000 | 24
Gewerbe- und Personalsteuer | 1184000 6 907 000 |. 483
Hoffmann, Staatssteuern. 5