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und Gewerbesteuer, und welcher auf die Klassen- und Ein-
kommensteuer gelegt werden soll.“!)
Hiernach war wenigstens der erste Schritt zu jenem großen
Ziele: der Einführung der allgemeinen Einkommensteuer ge-
tan. Formell wenigstens war ein positives Ergebnis zwischen
den Gesetzgebungskörpern zustande gekommen.
III. Kurze Zeit nach dem Zusammentritt des Landtags
1873/74 legte die Regierung den Ständen (mit Dekret vom
1. November 1873) fünf Gesetzentwürfe vor: A. die direkten
Steuern betreffend, B. eines Grundsteuergesetzes, C. eines Ge-
bäudesteuergesetzes, D. eines Gewerbe- und Personalsteuer-
gesetzes und E. eines Einkommensteuergesetzes.
Durch das Etatgesetz sollte jedesmal bestimmt werden,
welcher Teil des Staatsbedarfs durch die drei Ertragssteuern,
und welcher Teil durch die Einkommensteuer zu decken ist.
Dabei sollten für die Ertragssteuern Steuereinheiten gebildet
werden.
1. Die Grundsteuer (B) sollte vom jährlichen Reinertrag
erhoben werden, d. h. „von dem Überschuß, welcher nach Ab-
zug der im Durchschnitt der letzten sechs Jahre aufgewen-
deten Bewirtschaftungskosten von dem im Durchschnitt der
letzten sechs Jahre erzielten Rohertrage übrig bleibt.“ Sie
sollte nicht auf einem Parzellarkataster, sondern auf einem
Gutskataster beruhen. Für jedes Grundstück sollte der Roh-
ertrag besonders geschätzt werden, während die Bewirtschaf-
tungskosten nach bestimmten, auf Grund von Probewirtschaf-
ten ermittelten Prozentsätzen, unter Berücksichtigung der ört-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, abgezogen werden
sollten.
2. Die Gebäudesteuer (C) sollte von demjenigen Rein-
ertrage erhoben werden, „welcher nach Abzug der im Durch-
schnitt der letzten sechs Jahre aufgewendeten Reparatur- und
Unterhaltungskosten, der üblichen Kapitalabnutzungsprozente
und der Landes-Immobiliar-Brandkassenbeiträge von dem im
Durchschnitt der letzten sechs Jahre wirklich erlangten oder
möglicherweise erlangbaren Mietzins der gebäudesteuerpflich-
tigen Gebäude und Räume für das Jahr übrig bleibt.“ Der
Gebäudesteuer sollten im allgemeinen alle Gebäude unterworfen
werden mit Ausnahme derjenigen, die rein gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Zwecken dienen, weil „derartige Gebäude
in der Regel unmittelbar und für sich einen Ertrag nicht geben,
sondern lediglich zu dem der Grundsteuer bzw. der Gewerbe-
und Personalsteuer unterliegenden Ertrag der Land- und Forst-
wirtschaft oder des Gewerbes beitragen und mitwirken und in
diesen mittelbar mit besteuert werden.“
ml
1) Ständische Schrift v. 8. März 1873.