Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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II. Der endgültige Abschlufs der Steuerreform 1878. 
I: Im Jahre 1875 erfolgte nach dem Gesetze von 1874 die 
erste versuchsweise allgemeine Einkommenseinschätzung, deren 
Resultat mit Dekret vom 12. Oktober 1875 und Dekret vom 
17. Februar 1876 dem Landtage vorgelegt wurde.!) Es wurde 
jedoch von der wirklichen Erhebung der Einkommensteuer in 
jenem Jahre abgesehen, vielmehr erfolgte diese erst im Jahre 
1877.2) Und hierbei hatte die allgemeine Einkommensteuer zu- 
nächst nur den Zweck einer Ergänzungssteuer zu den bis- 
herigen direkten Steuern, die nur nach %/, ihres Normalbetrages 
erhoben wurden. 
Durch jene erstmalige Erhebung der Einkommensteuer 
und durch die bei den Einschätzungen in den Jahren 1875 und 
1877 mittelst der Einkommenssteuerstatistik gesammelten Er- 
fahrungen war nun erst der feste, sichere Untergrund gewon- 
nen, um bestimmte Vorschläge machen und das Reformwerk 
vollends zu Ende führen zu können. 
II. Den definitiven Abschluß der Reform brachte das Dekret 
vom 29. November 1877. Hiernach wurde die allgemeine Ein- 
kommensteuer zur Hauptsteuer des direkten Staatssteuer- 
systems geschaffen. Die Gewerbe- und Personalsteuer aber 
wurde vollständig aufgehoben, da sie ‚neben der Einkommen- 
steuer sich nicht mehr aufrecht erhalten läßt.“ 
Die Gewerbe- und Personalsteuer hat“ __ so lauteten die Worte der 
Regierung — „nach der Gestaltung, welche ihr durch die zahlreichen Er- 
gänzungsgesetze gegeben worden ist, in der großen Mehrzahl ihrer Unter- 
abteilungen fast ganz den Charakter einer Einkommensteuer erhalten und 
unterscheidet sich insoweit von der letzteren eigentlich nur noch durch 
die Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldzinsen von dem ermittelten Ein- 
kommen ....... Daß das Nebeneinanderbestehen von zwei einander in 
so hohem Grade ähnlichen direkten Steuern, welche beide denselben Zweck 
haben, das Einkommen zu besteuern, auf die Dauer nicht haltbar ist, liegt 
so offen zu Tage, daß es keiner weiteren Ausführung bedarf, und ist auch 
allgemein anerkannt. Namentlich haben aber insoweit, als dies zeither noch 
nicht in so vollem Umfange übersehen wurde, die im laufenden Jahre bei 
dem Nebeneinanderbestehen beider Steuern gemachten Erfahrungen zur 
Klarstellung der Sache sehr wesentlich beigetragen, und es genügt an dieser 
Stelle darauf hinzuweisen, daß die doppelte Besteuerung eines und desselben 
Einkommens nach verschiedenen Grundsätzen und die verschiedene Behand- 
lung und Entscheidung der nämlichen Einwendungen, welche ein Steuer- 
pflichtiger gegen jede der beiden Einschätzungen seines Einkommens geltend 
gemacht hat, mit vollem Rechte als ein großer Übelstand empfunden werden 
und bei dem steuerpflichtigen Publikum nur zu Verwirrungen und zur Un- 
1) Hiernach (nach Dekret von 1875) betrug das gesamte Einkommen 
aller Eingeschätzten nach Abzug der Schuldzinsen: 1021516 945 Mark bei 
971886 eingeschätzten Personen. 
. 2) Die Einkommensteuer wurde das erstemal in den Etat für die 
Finanzperiode 1876/77 eingestellt, während die Grundsteuer nur mit 5,4 Pf. 
für die Steuereinheit (°/,, von 9 Pf.) und die Gewerbe- und Personalsteuer 
demgemäß nur mit °/, ihres Normalertrages etatisiert waren. Für das 
Jahr 1876 blieb es bei den bisherigen Steuern.
	        
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