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den Erträgen aus Grundbesitz und wachsenden Staatsbedürf-
nissen gleichen Schritt hält.
III. Als dritte direkte Staatssteuer wurde die Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen eingeführt. Diese hat
als ein Überbleibsel der alten Gewerbesteuer nur eine sehr
geringfügige Bedeutung für den Staatshaushalt Sachsens. Da-
her bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung, wenn in vor-
liegender Arbeit jene Steuer außer Betracht gelassen wird. —
Die große Steuerreform fand ihren endgültigen Abschluß
mit dem Erlaß
1. des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878,
2. des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom
3. Juli 1878 und
3. des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebes
im Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878.
Das zweite dieser Gesetze, das Steuerverfassungsgesetz,
bestimmt hinsichtlich des Verhältnisses der drei direkten
Staatssteuern (der Grund-, Einkommen- und Gewerbesteuer im
Umherziehen) zueinander, daß, wenn der Ertrag dieser Steuern
zur Deckung des durch direkte Steuern aufzubringenden Teils
des Staatsbedarfs nicht ausreicht, der Fehlbetrag lediglich
durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufzubringen ist.
Dafern die Finanzlage des Staates aber eine Ermäßigung
der direkten Steuern gestattet, hat diese Ermäßigung nur bei
der Grundsteuer und der Einkommensteuer, und zwar bei bei-
den Steuern nach gleichem Prozentverhältnisse der Normal-
steuer, einzutreten. In welchem Umfange Zuschläge zur Ein-
kommensteuer zu erheben sind oder Ermäßigungen bei dieser
und bei der Grundsteuer einzutreten haben, wird durch das
Finanzgesetz bestimmt. Durch diese Bestimmung wird denn
erreicht, daß der auf der festen Basis eines Normalsatzes be-
ruhende Einkommensteuerfuß ein beweglicher ist, was gewiß
als ein großer Vorzug anzusehen ist.
Bevor nun aber die allgemeine Einkommensteuer zur Dar-
stellung gelangt, sei vorweg noch mit wenigen Worten der
Überweisung der halben Grundsteuer an die Schulgemeinden
gedacht.
ı) Nach der Budgetvorlage für die Finanzperiode 1878/79 würde der
Bruttoertrag der Grundsteuer unter Zugrundelegung von 65 165 000 Steuer-
einheiten (65165000 x 9 Pf.) 5 864850 M. gemeinjährig betragen haben.
Die Grundsteuer würde zu dem Satze von 4 Pf. pro Einheit 2 606 600 M.
und die vom Grundbesitze zu entrichtende Einkommensteuer 2091650 M.
("/s von 10458250 M., d. h. von dem Gesamtaufkommen an Einkommen-
steuer) ergeben. Beide Steuern zusammen würden also eine Gesamt-
belastung der Grundbesitzer von 4698 250 M. darstellen. Hiernach ergibt
sich also eine Steuererleichterung von 1 166 600 M. (vgl. Zeitschr. des Süchs.
Statist. Bür. 1878, S. 182 u. 183).