Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Und nun zur Betrachtung der allgemeinen Einkommen- 
steuer! In dieser Steuer liegt bekanntlich der Schwerpunkt 
des sächsischen Staatshaushalts überhaupt, und daher soll diese 
hier besonders eingehend dargestellt werden. 
B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer. 
Sachsen hat sich durch die Ausbildung einer den Zeitver- 
hältnissen wieder entsprechenden allgemeinen Einkommensteuer 
den Ruhm erworben, ‚auf diesem Gebiete der direkten Be- 
steuerung in Deutschland der Pionier des steuerpolitischen und 
steuertechnischen Fortschrittes“!) gewesen zu sein. So hat 
das sächsische Einkommensteuergesetz verschiedenen Staaten 
zum Muster gedient. Namentlich auch auf die spätere große 
Steuerreform in Preußen hat es wesentlichen Einfluß aus- 
geübt. Die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer in 
Sachsen beansprucht daher auch ein allgemeineres finanzwissen- 
schaftliches Interesse. 
Die Aufgabe ist nun, die sächsische Einkommensteuer auf 
ihre Vorzüge und Mängel hin zu untersuchen. Und zwar ist 
diese Aufgabe eine zweifache. Einmal handelt es sich um die 
allgemeinen Vorzüge und Mängel der Steuern vom Einkom- 
men gegenüber jenen vorzugsweise vom Ertrage überhaupt. 
Dann und namentlich aber sind die Bestimmungen des säch- 
sischen Einkommensteuergesetzes im einzelnen auf ihre Zweck- 
mäßigkeit hin zu prüfen und zu würdigen. 
Es sei zunächst die erste Aufgabe ins Auge gefaßt. 
I, Die Licht- und Schattenseiten der allgemeinen 
Einkommensteuern. 
Die Vorzüge und Mängel der allgemeinen Einkommen- 
steuern ergeben sich indirekt bereits in der Hauptsache aus 
den früheren Ausführungen über die Mängel resp. Vorzüge der 
Ertragssteuern. Daher scheint es angezeigt — um Wieder- 
holungen tunlichst zu vermeiden -—- die folgende diesbezüg- 
liche Darstellung kurz zu fassen. | 
1. Allgemeine Vorzüge der Einkommensteuern. 
1. Durch Steuern dieser Art lassen sich manche Einkünfte 
erfassen, die bei Ertragssteuern sich der Besteuerung entweder 
ganz oder wenigstens teilweise entziehen. 
So bleiben bezüglich der Grundsteuern infolge der Stabi- 
1) Zitat von A. Wagner, Finanzwissenschaft IV. Teil (1901) S. 107.
	        
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