Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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lität der Kataster, sowie der Zugrundelegung jener mittleren 
Erträge (Grundrente) viele Einkünfte aus dem Grund und 
Boden unbesteuert. Nicht viel anders liegen die Dinge bei der 
Gewerbesteuer. Denn wo diese z. B. nach festen Sätzen er- 
hoben wird, müssen naturgemäß bei den schwankenden Er- 
trägen des Gewerbes manche Bezüge unbelastet bleiben. Alles 
dies ist im Grunde ja leicht erklärlich. Denn bei den Ertrags- 
steuern handelt es sich eben im allgemeinen nur um die Er- 
fassung mittlerer, also durchschnittlicher Erträge, dagegen 
bei den Einkommensteuern um tatsächliche Einkünfte. 
Ferner wird zugunsten der Einkommensteuern 
2. angeführt, daß bei ihnen eine ausreichende Berück- 
sichtigung der Schulden und anderer persönlicher Ver- 
hältnisse der Beitragspflichtigen wie große Familie, Krank- 
heit, Alter usw. möglich ist, und daß 
8. sich leicht Steuerprogression in gerechter Weise 
und Freilassung kleiner Einkünfte durchführen läßt. 
Namentlich aber ist zu beachten, 
4. daß die Einkommensteuern allen anderen direkten 
Steuern den Vorzug voraus haben, daß nur durch sie eine relativ 
gleichmäßige Besteuerung der verschiedenen Erwerbs- 
klassen sich erreichen läßt. Dieser Vorzug tritt besonders 
dann hervor, wenn die Einkommensteuersätze infolge erhöhten 
Staatsbedarfs gleichmäßig zu erhöhen sind, während doch ge- 
rade unter solchen Verhältnissen bei Ertragssteuern die Un- 
gleichmäßigkeit der Belastung empfindlich gesteigert werden 
muß, wodurch dann leicht — wie gerade in Sachsen — uner- 
quickliche Interessenkämpfe zwischen Industrie und Landwirt- 
schaft, Stadt und Land entstehen können. 
Schließlich ist als Vorzug der Einkommensteuern hervor- 
zuheben, 
5. daß ihre Veranlagung und Durchführung in ge- 
wissem Umfange leichter ist als bei Ertragssteuern. Dies 
gilt hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalien, aus Dienst und 
Beruf schon deshalb, weil bei der Einkommensteuer der Ge- 
samtverbrauch der einzuschätzenden Personen als Anhalt be- 
nutzt werden kann, was bei Ertragssteuern als Objektsteuern 
ausgeschlossen ist. Und namentlich tritt dieser Vorzug bei 
Erträgen aus ländlichen Gebäuden hervor, wo man sich 
nicht an den Mietzins halten kann. Den Ertrag oder die Er- 
tragsfähigkeit einzelner solcher Gebäude (man denke nur an 
Scheunen, Schuppen, Ställe u. dgl.) richtig einzuschätzen, ist 
im Grunde eine unlösbare Aufgabe. Hält man sich dagegen an 
das Gesamteinkommen der betreffenden Person, so erfaßt man 
in diesem zugleich auch den Ertrag solcher Gebäude. Und 
ähnliches gilt auch von den Einkünften aus Gewerben.
	        
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