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lität der Kataster, sowie der Zugrundelegung jener mittleren
Erträge (Grundrente) viele Einkünfte aus dem Grund und
Boden unbesteuert. Nicht viel anders liegen die Dinge bei der
Gewerbesteuer. Denn wo diese z. B. nach festen Sätzen er-
hoben wird, müssen naturgemäß bei den schwankenden Er-
trägen des Gewerbes manche Bezüge unbelastet bleiben. Alles
dies ist im Grunde ja leicht erklärlich. Denn bei den Ertrags-
steuern handelt es sich eben im allgemeinen nur um die Er-
fassung mittlerer, also durchschnittlicher Erträge, dagegen
bei den Einkommensteuern um tatsächliche Einkünfte.
Ferner wird zugunsten der Einkommensteuern
2. angeführt, daß bei ihnen eine ausreichende Berück-
sichtigung der Schulden und anderer persönlicher Ver-
hältnisse der Beitragspflichtigen wie große Familie, Krank-
heit, Alter usw. möglich ist, und daß
8. sich leicht Steuerprogression in gerechter Weise
und Freilassung kleiner Einkünfte durchführen läßt.
Namentlich aber ist zu beachten,
4. daß die Einkommensteuern allen anderen direkten
Steuern den Vorzug voraus haben, daß nur durch sie eine relativ
gleichmäßige Besteuerung der verschiedenen Erwerbs-
klassen sich erreichen läßt. Dieser Vorzug tritt besonders
dann hervor, wenn die Einkommensteuersätze infolge erhöhten
Staatsbedarfs gleichmäßig zu erhöhen sind, während doch ge-
rade unter solchen Verhältnissen bei Ertragssteuern die Un-
gleichmäßigkeit der Belastung empfindlich gesteigert werden
muß, wodurch dann leicht — wie gerade in Sachsen — uner-
quickliche Interessenkämpfe zwischen Industrie und Landwirt-
schaft, Stadt und Land entstehen können.
Schließlich ist als Vorzug der Einkommensteuern hervor-
zuheben,
5. daß ihre Veranlagung und Durchführung in ge-
wissem Umfange leichter ist als bei Ertragssteuern. Dies
gilt hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalien, aus Dienst und
Beruf schon deshalb, weil bei der Einkommensteuer der Ge-
samtverbrauch der einzuschätzenden Personen als Anhalt be-
nutzt werden kann, was bei Ertragssteuern als Objektsteuern
ausgeschlossen ist. Und namentlich tritt dieser Vorzug bei
Erträgen aus ländlichen Gebäuden hervor, wo man sich
nicht an den Mietzins halten kann. Den Ertrag oder die Er-
tragsfähigkeit einzelner solcher Gebäude (man denke nur an
Scheunen, Schuppen, Ställe u. dgl.) richtig einzuschätzen, ist
im Grunde eine unlösbare Aufgabe. Hält man sich dagegen an
das Gesamteinkommen der betreffenden Person, so erfaßt man
in diesem zugleich auch den Ertrag solcher Gebäude. Und
ähnliches gilt auch von den Einkünften aus Gewerben.