Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

14  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

war  von  vorne  herein  ins  Auge  gefaßt  worden!).  Je  mehr  der  Be
reich  der  Geschäfte  sich  erweiterte,  zeigte  es  sich,  daß  eine  Neuorganisation
  stattfinden  mußte.  Die  Stellung  der  Abteilung  befand
sich  nicht  mehr  in  einem  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Umfang  und
der  Bedeutung  der  Kolonialangelegenheiten.  Unsicherheit  bestand
auch  über  die  Vertretung  des  Reichskanzlers  in  Kolonialsachen?).
Der  Aufstand  in  Südwestafrika,  der  die  Veranlassung  zu  einer
Kolonialreform  wurde,  gab  auch  Veranlassung,  die  Frage  einer  vollen
Selbständigmachung  der  obersten  Kolonielbehörde  zu  prüfen.  Die
Regierung  war  zunächst  unentschlossen.  Man  dachte  daran,  den
Zusammenhang  mit  dem  Auswärtigen  Amte  aufrecht  zu  erhalten
und  nur  die  Abteilung  in  ein  Unterstaatssekretariat  umzuwandeln?).
Endlich  aber  beschloß  man  die  Errichtung  eines  selbständigen
Kolonialamtes.  Der  Reichstag  lehnte  jedoch  im  Mai  1906  die  Bewilligung
  der  erforderlichen  Mittel  ab.  Die  Mehrheit  des  1907  neugewählten
  Reichstages  dagegen  bewilligte  sie.

Am  17.  Mai  1907  bestimmte  der  Kaiser,  daß  die  bisherige
Kolonialabteilung  nebst  dem  Oberkommando  der  Schutztruppen
eine  besondere,  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellte  Zentralbehörde
  unter  der  Benennung  Reichs-  Kolonialamt  zu  bilden
habe.  Der  Vorstand  des  Reichs-Kolonialamtes  wurde  gleichzeitig
für  den  Geschäftekreis  dieser  Behörde  mit  der  Vertretung  des  Reichskanzlers
  beauftragt).  Das  Reichs-Kolonislamt  Ist  seitdem  die
oberste  besondere  Reichskolonialbehörde,  sie  ist  unter  dem  Reichskanzler
  die  Spitze  der  Kolonialverwaltung.  Ihre  Zuständigkeit,
wie  die  ihrer  Vorgängerinnen  erstreckt  sich  nicht  auf  Kiautschou.
Vorstand  des  Reichs-Kolonialamtes  ist  ein  Staatssekretär.  Es  gehören
  ihm  ferner  an  ein  Unterstaatssekretär,  ein  Direktor,  ein  Dirigent,
  die  erforderliche  Anzahl  von  vortragenden  Räten  und  Hilfsarbeitern.
  Dazu  kommt  das  Zentralbureau,  das  Geheime  Sekretariet
  und  die  Geheime  Kalkulatur,  die  Geheime  Registratur  der  Zivilverwaltung
  und  die  KolonialhauptkasseS5),

ı)  Schreiben  des  Reichskanzlera  an  den  Reichstag  vom  16.  März  1805.

9)  Uber  die  verschiedenen  Ansichten  vgl.  Florack,  Die  Schutzgebiote,

ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.  1806.  8.  38,  Anmerkung  5.
12  y  Helfferich,  Zur  Reform  der  kolonialen  Verwaltungsorganisstion.  1805.

Mi  "Vol.  die  beiden  Allerhöchsten  Ordres  v.  17.  Mai  1807.
6)  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich  1908.