14 Erster Teil. Gemeines Recht.
war von vorne herein ins Auge gefaßt worden!). Je mehr der Be
reich der Geschäfte sich erweiterte, zeigte es sich, daß eine Neuorganisation
stattfinden mußte. Die Stellung der Abteilung befand
sich nicht mehr in einem richtigen Verhältnisse zu dem Umfang und
der Bedeutung der Kolonialangelegenheiten. Unsicherheit bestand
auch über die Vertretung des Reichskanzlers in Kolonialsachen?).
Der Aufstand in Südwestafrika, der die Veranlassung zu einer
Kolonialreform wurde, gab auch Veranlassung, die Frage einer vollen
Selbständigmachung der obersten Kolonielbehörde zu prüfen. Die
Regierung war zunächst unentschlossen. Man dachte daran, den
Zusammenhang mit dem Auswärtigen Amte aufrecht zu erhalten
und nur die Abteilung in ein Unterstaatssekretariat umzuwandeln?).
Endlich aber beschloß man die Errichtung eines selbständigen
Kolonialamtes. Der Reichstag lehnte jedoch im Mai 1906 die Bewilligung
der erforderlichen Mittel ab. Die Mehrheit des 1907 neugewählten
Reichstages dagegen bewilligte sie.
Am 17. Mai 1907 bestimmte der Kaiser, daß die bisherige
Kolonialabteilung nebst dem Oberkommando der Schutztruppen
eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde
unter der Benennung Reichs- Kolonialamt zu bilden
habe. Der Vorstand des Reichs-Kolonialamtes wurde gleichzeitig
für den Geschäftekreis dieser Behörde mit der Vertretung des Reichskanzlers
beauftragt). Das Reichs-Kolonislamt Ist seitdem die
oberste besondere Reichskolonialbehörde, sie ist unter dem Reichskanzler
die Spitze der Kolonialverwaltung. Ihre Zuständigkeit,
wie die ihrer Vorgängerinnen erstreckt sich nicht auf Kiautschou.
Vorstand des Reichs-Kolonialamtes ist ein Staatssekretär. Es gehören
ihm ferner an ein Unterstaatssekretär, ein Direktor, ein Dirigent,
die erforderliche Anzahl von vortragenden Räten und Hilfsarbeitern.
Dazu kommt das Zentralbureau, das Geheime Sekretariet
und die Geheime Kalkulatur, die Geheime Registratur der Zivilverwaltung
und die KolonialhauptkasseS5),
ı) Schreiben des Reichskanzlera an den Reichstag vom 16. März 1805.
9) Uber die verschiedenen Ansichten vgl. Florack, Die Schutzgebiote,
ihre Organisation in Verfassung und Verwaltung. 1806. 8. 38, Anmerkung 5.
12 y Helfferich, Zur Reform der kolonialen Verwaltungsorganisstion. 1805.
Mi "Vol. die beiden Allerhöchsten Ordres v. 17. Mai 1807.
6) Jahrbuch für das Deutsche Reich 1908.