Samstag, den 29. Augnust 1896. 61. Jahrgang. K# 1B.
Dr. J. A. Heuffert-=Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inbatt: Zu Art. 90 der ba grischen „Subha — — Mitthellungen
aus der Rechtsprechung Oberlandesgerichts München
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Zu Art. 96 der bayerischen Subhastationsordnung.
Von Professor Dr. Lothar Seuffert in München.
Nach der in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzesstelle
unterbleibt das gerichtliche Vertheilungsverfahren, wenn
der Ansteigerer auf Grund gelieferten Nachweises, daß
er die zum Zuge kommenden Gläubiger befriedigt hat
oder von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen
worden ist, bei dem Vollstreckungsgerichte das Verfahren
nach Art. 94, d. i. die Umschreibung des Besitztitels, die
Löschung der nicht übernommenen Hypotheken rc., beantragt
und von den Betheiligten binnen einer zweiwöchigen
Frist keine Erinnerung dagegen erhoben wird.
In der amtlichen Begründung ist dazu bemerkt:
„Art. 95 (— Art.96 des Gesetzes) bezieht sich insbesondere
auf die zahlreichen Subhastationen, bei welchen zwar
eine allseitige Vereinbarung nicht vorliegt, die vorerst
unberücksichtigt gebliebenen Gläubiger aber voraussichtlich
kein Interesse an der Durchführung des Vertheilungsverfahrens
haben. Für solche Fälle hat sich
auch nach bisheriger Praxis im Anschlusse an Art. 1126
der bayerischen Proceßordnung vielfach ein Verfahren
gebildet, welches mit den Vorschriften des Entwurfs
wesentlich übereinstimmt. Der geforderte Nachweis
Neue Folge. Band XII.