Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Samstag,  den  29.  Augnust  1896.  61.  Jahrgang.  K#  1B.

Dr.  J.  A.  Heuffert-=Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbatt:  Zu  Art.  90  der  ba  grischen  „Subha  —  —  Mitthellungen
aus  der  Rechtsprechung  Oberlandesgerichts  München
in  mMmnmm-p  t  “m  erbrrcenefdbe  GStrafpree)
o  ng

Zu  Art.  96  der  bayerischen  Subhastationsordnung.
Von  Professor  Dr.  Lothar  Seuffert  in  München.

Nach  der  in  der  Ueberschrift  bezeichneten  Gesetzesstelle
unterbleibt  das  gerichtliche  Vertheilungsverfahren,  wenn
der  Ansteigerer  auf  Grund  gelieferten  Nachweises,  daß
er  die  zum  Zuge  kommenden  Gläubiger  befriedigt  hat
oder  von  ihnen  als  alleiniger  Schuldner  angenommen
worden  ist,  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  das  Verfahren
nach  Art.  94,  d.  i.  die  Umschreibung  des  Besitztitels,  die
Löschung  der  nicht  übernommenen  Hypotheken  rc.,  beantragt
  und  von  den  Betheiligten  binnen  einer  zweiwöchigen
  Frist  keine  Erinnerung  dagegen  erhoben  wird.

In  der  amtlichen  Begründung  ist  dazu  bemerkt:

„Art.  95  (—  Art.96  des  Gesetzes)  bezieht  sich  insbesondere

auf  die  zahlreichen  Subhastationen,  bei  welchen  zwar
eine  allseitige  Vereinbarung  nicht  vorliegt,  die  vorerst
unberücksichtigt  gebliebenen  Gläubiger  aber  voraussichtlich
  kein  Interesse  an  der  Durchführung  des  Vertheilungsverfahrens
  haben.  Für  solche  Fälle  hat  sich
auch  nach  bisheriger  Praxis  im  Anschlusse  an  Art.  1126
der  bayerischen  Proceßordnung  vielfach  ein  Verfahren
gebildet,  welches  mit  den  Vorschriften  des  Entwurfs
wesentlich  übereinstimmt.  Der  geforderte  Nachweis
Neue  Folge.  Band  XII.