Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                                 —  17  —

Erlaß  des  Arrestbefehls  zugleich  die  Vollstreckung  desselben,  z.  B.  durch  Bezeichnung  des
Arrestgegenstandes  (der  zu  pfändenden  beweglichen  Sachen  oder  Forderungen  u.  s.  w.)
beantragt.  In  diesem  Falle  ist  anzunehmen,  daß  mit  dem  Antrag  auf  Erlaß  des
Arrestbefehls  auch  die  Zustellung  desselben  beantragt  sei,  und  demzufolge  mit  dem  Arrestbefehl
  zugleich  die  Zustellung  desselben  und  die  betreffende  Vollstreckungsmaßregel  zu
verfügen.

B.  in  Strafsachen:  alle  Zustellungen  mit  Ausnahme  der  Zeugenladungen  im  Falle  des  §.  219
der  Strafprozeßordnung;

C.  im  Konkursverfahren:  alle  Zustellungen  (§.  66  Abs.  2  der  Konkursordnung);:

D.  in  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit:  alle  vom  Gericht  ausgehenden  Zustellungen;
  jedoch  ist  hier  eine  förmliche  Zustellung  nur  nothwendig,  insofern  es  (z.  B.  wegen
Beginns  einer  Frist  und  dergl.)  einer  Beurkundung  der  Zustellung  bedarf.

3.  Auf  Betreiben  der  Parteien  erfolgen:

A.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  die  Zustellung  von  Schriftsätzen  seitens  einer  Partei  an
die  andere  mit  Ausnahme  der  Berufungsschrift  (Nr.  2  A.)  und  die  Zustellung  von  Arrestbefehlen
  an  den  Schuldner  (Nr.  2  A.  b);

B.  in  Strafsachen:  die  Zustellung  von  Zeugenladungen  im  Falle  des  §.  219  der  Strafprozeßordnung.


4.  Auch  in  dem  Schutzgebiet  besteht  die  Zustellung,  wenn  eine  Ausfertigung  zugestellt  werden  soll,
in  deren  Uebergabe,  in  den  übrigen  Fällen  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks  (§.  156  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung).  Die  Beglaubigung  kann  aber  hier  in  allen  Fällen
(nicht,  wie  nach  S.  156  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung,  nur  bei  Zustellungen  von  Amtswegen)  durch  den
Gerichtsschreiber  erfolgen  (§.  7  Abs.  3  der  Verordnung).  Der  Gerichtsschreiber  hat  bei  Zustellungen  auf
ertenben  der  Parteien  die  erforderlichen  Abschriften  (§.  155  der  Civilprozeßordnung)  auf  Verlangen  auch
anzufertigen.

5.  Die  Vorschriften  über  die  Person,  an  welche  die  Zustellung  zu  erfolgen  hat  (§§.  157  bis  164
der  Civilprozeßordnung),  sind  auch  in  dem  Schutzgebiete  zu  beachten;  jedoch  tritt  an  Stelle  der  §§.  160,
161  der  §.7  Abs.  6  der  Verordnung.

6.  Die  §§.  165  bis  181  der  Civilprozeßordnung  finden  in  dem  Schutzgebiete  keine  Anwendung.
An  ihre  Stelle  treten  die  Anordnungen,  welche  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten
Beamten  gemäß  §.  6  der  Verordnung  erlassen  werden  (oben  §.  2  Nr.  5).  Diese  Anordnungen  können
für  eine  einzelne  Zustellung  mit  Rücksicht  auf  die  Umstände  des  Falls  besonders  oder  allgemein  für  alle
Fälle,  in  denen  nicht  etwas  Abweichendes  bestimmt  wird,  getroffen  werden.  Dieselben  können  sich  beziehen
auf  die  Personen,  durch  welche  die  Zustellungen  zu  bewerkstelligen  sind,  und  die  Uebermittelung  der  Aufträge
  an  dieselben;  auf  Ort  und  Zeit  der  Zustellungen;  auf  diejenigen  Personen,  welchen  an  Stelle  des
Empfängers  das  zuzustellende  Schriftstück  bezw.  die  Abschrift  desselben  übergeben  werden  darf,  wenn  der
Empfänger  nicht  angetroffen  wird;  auf  das  Verfahren,  wenn  keine  Person  angetroffen  wird,  an  welche
die  Uebergabe  bewirkt  werden  kann;  auf  den  Nachweis  der  erfolgten  Zustellung.  Ein  solcher  Nachweis
ist  stets  schriftlich  zu  den  Akten  zu  bringen  (§.  7  Abs.  7  der  Verordnung).  Bei  den  Anordnungen
bezüglich  der  Form  dieses  Nachweises  ist  zu  beachten,  daß  durch  den  letzteren  festgestellt  werden  muß,
welches  Schriftstück  in  Ausfertigung  oder  Abschrift  übergeben  ist.

7.  Zustellungen,  welche  in  einer  bei  einer  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  in  dem  Schutzgebiete  anhängigen
  Rechtsangelegenheit  erforderlich  werden,  aber  außerhalb  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Gerichtsbehörde
  ihren  Sitz  hat,  zu  bewirken  sind,  erfolgen  im  Wege  des  Ersuchens  (§.  7  Abs.  3  der  Verordnung).

8.  Das  Ersuchen  ist  zu  richten:

a)  bezüglich  einer  im  Schutzgebiete  zu  bewirkenden  Zustellung  an  diejenige  Gerichtsbehörde  erster
Instanz,  in  deren  Bezirk  die  Zustellung  ausgeführt  werden  soll  (§§.  158  und  167  des
Gerichtsverfassungsgesetzes):  ·

b)  bezüglich  einer  im  Deutschen  Reich  zu  bewirkenden  Zustellung:  an  den  Gerichtsschreiber  des
Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  die  Zustellung  ausgeführt  werden  soll  (§.  162  des  Gerichtsverfassungsgesetzes):


c)  bezüglich  einer  in  einem  anderen  deutschen  Schutzgebiete  oder  im  Bezirke  eines  deutschen
Konsulargerichts  zu  bewirkenden  Zustellung  an  die  Gerichtsbehörde  des  betreffenden  Schutzgebietes
  bezw.  an  den  betreffenden  Konsul;