288 Literatur.
mäßig eingegangenen Verpflichtung gemäß katholisch erzogen
werden. Wenn auch die Obervormundschaft nicht
zu entscheiden hat, ob dieses Begehren ein berechtigtes
sei oder nicht, so darf sie doch auch nicht der Beschwerdeführerin
durch Absendung ihrer Kinder nach Amerika
die Möglichkeit nehmen oder doch erheblich erschweren,
eine ihr allen falls günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
zu realisiren.
Darüber kann wohl kein Zweifel bestehen, daß dieses
in einem Staate, der sich mit religiösen Angelegenheiten
nicht befaßt, sehr schwer möglich wäre, und daß sich in
diesem Falle der evangelisch-lutherische Pastor X. (Oheim
der Kinder in Amerika, zu dem sie kommen sollen) nicht
herbeilassen würde, seine Pfleglinge katholisch zu erziehen.
Die Beschwerdeführerin hat daher ein wohlbegründetes
Recht, die Absendung ihrer Kinder nach Amerika auch
als von der vorgehenden Entscheidung der Frage der
religiösen Erziehung abhängig zu bezeichnen. Beschluß
vom 23. Febr. 1885; Reg.-Nr. III 7/95.
Literatur.
Robert von Landmanus Commentar zur Gewerbecordnung
für das Deutsche Reich, dessen zweite Auflage wlr schon wiederholt
besprochen haben (vgl. oben S. 112), liegt nun vollendet
vor. Das ganz hervorragende Werk bildet nun zwei stattliche
Bände von seltener Reichhaltigkeit. Es ist von gleich hohem
Werthe für die Organe der Rechtsprechung, wie für jeden Verwaltungsbeamten.
(Verlag von C. H. Beck in München.)
St.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Nalm & GEnsie (Carl Enste) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Unlv.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge K Sohn) in Erlangen.