Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

288  Literatur.

mäßig  eingegangenen  Verpflichtung  gemäß  katholisch  erzogen
  werden.  Wenn  auch  die  Obervormundschaft  nicht
zu  entscheiden  hat,  ob  dieses  Begehren  ein  berechtigtes
sei  oder  nicht,  so  darf  sie  doch  auch  nicht  der  Beschwerdeführerin
  durch  Absendung  ihrer  Kinder  nach  Amerika
die  Möglichkeit  nehmen  oder  doch  erheblich  erschweren,
eine  ihr  allen  falls  günstige  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs
  zu  realisiren.

Darüber  kann  wohl  kein  Zweifel  bestehen,  daß  dieses
in  einem  Staate,  der  sich  mit  religiösen  Angelegenheiten
nicht  befaßt,  sehr  schwer  möglich  wäre,  und  daß  sich  in
diesem  Falle  der  evangelisch-lutherische  Pastor  X.  (Oheim
der  Kinder  in  Amerika,  zu  dem  sie  kommen  sollen)  nicht
herbeilassen  würde,  seine  Pfleglinge  katholisch  zu  erziehen.
Die  Beschwerdeführerin  hat  daher  ein  wohlbegründetes
Recht,  die  Absendung  ihrer  Kinder  nach  Amerika  auch
als  von  der  vorgehenden  Entscheidung  der  Frage  der
religiösen  Erziehung  abhängig  zu  bezeichnen.  Beschluß
vom  23.  Febr.  1885;  Reg.-Nr.  III  7/95.

Literatur.

Robert  von  Landmanus  Commentar  zur  Gewerbecordnung
für  das  Deutsche  Reich,  dessen  zweite  Auflage  wlr  schon  wiederholt
  besprochen  haben  (vgl.  oben  S.  112),  liegt  nun  vollendet
vor.  Das  ganz  hervorragende  Werk  bildet  nun  zwei  stattliche
Bände  von  seltener  Reichhaltigkeit.  Es  ist  von  gleich  hohem
Werthe  für  die  Organe  der  Rechtsprechung,  wie  für  jeden  Verwaltungsbeamten.
  (Verlag  von  C.  H.  Beck  in  München.)

St.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &  GEnsie  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  K  Sohn)  in  Erlangen.