144 Polizeiliche Anordnung — Presse.
Polizeiliche Anordnung: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe 2c. bei Eisenbahnbauten, deren Ausdehnung
im sittenpolizeilichen Interesse. XLI, 403. Polizeiliche
Anordnungen und Polizeistrafen nach dem Wasserbenützungsgesetze.
XLII, 362. - ·
Polizeiliche Vorschriften: deren Prüfung durch den
Richter. XLI, 238, 239. XLII, 350, 511. Eine in
der vom Gesetze vorgeschriebench Form entstandene distriktspolizeiliche
Vorschrist über das Feuerlöschwesen und eine
auf Grund derselben getroffene distriktpelizeiliche Verfügung
kann bezüglich der Frage ihrer Zweckmäßigkeit vor
dem Strafrichter nicht beanstandet werden. XLIX. 72. Ortspolizeiliche
Vorschriften über Häutelagerung. XLV, 392.
(Polizeistrafgesepbuch für das Königreich Bayern von
Dr. Julius Staudinger. XLV, 128.
Polizeistunde, gebotene: Begriff, Voraussetzungen der
Uebertrelungen deiselben. XII. 186. Ueberschreitung derseiben
durch die Tanzunterhaltung einer geschlossenen Gesellschaft.
XLI, 187. Polizeistunde für geschlossene Gesellschaften.
XILIX, 325, 328. Duldung des Wirthes.
XLIX, 408.
Popularklage s. aetio popularis.
Possessio f. Besitz. .
Poseessor fictus: Haftung desselben. Voraussetzung
im bösen Glauben. XLV, 382.
Prämien: Zinsen aus Prämienzahlungen gegenüber dem
wirklichen Eigenthümer der Versicherungspolic Verjährung
dieses Anspruches. XLIV, 90. Gerichtsstand
für Klagen auf Bezahlung solcher gegen Mitglieder von
Versicherungsgesellschaften. EB. III, 142.
Präparate s. Arzneimittel. ·
Pragmatische Stellung: Erlangung derselben von Seite
der standeöherrlichen Beamten. XIII, 25.
Precarium: Zur Lehre hlevon. Umgestaltung des Rechtsbesitzes
in ein procarium. Nativitäl der Cofessorienklage.
Presse, Preßerzeugnisse: Wiederabdruck von die Beschlagnahme
veranlassenden Stellen während der Dauer
der Beschlagnahme. XLII, 383. Ist der Colporteur verantwortlich,
wenn auf einem Preßerzeugnisse weder der
Name, noch der Wohnort des Druckers oder Verlegers
genannt ist? XVIII, 384. Verbreitung von verbotenen
Druckschiften nach dem Reichsges. v. 21. Oktober 1878
gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie.
XLV, 508. Auch der Abdruck eines einzelnen
mit socialremokratischen Bestrebungen in Verbindung stehenden
Artikel einer verbotenen Druckschrift stellt sich als ein
Wiederabdruck dieser selbst vor. L, 8. Zuständigkeit zur