Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

144  Polizeiliche  Anordnung  —  Presse.

Polizeiliche  Anordnung:  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  2c.  bei  Eisenbahnbauten,  deren  Ausdehnung
im  sittenpolizeilichen  Interesse.  XLI,  403.  Polizeiliche
Anordnungen  und  Polizeistrafen  nach  dem  Wasserbenützungsgesetze.
  XLII,  362.  -  ·

Polizeiliche  Vorschriften:  deren  Prüfung  durch  den
Richter.  XLI,  238,  239.  XLII,  350,  511.  Eine  in
der  vom  Gesetze  vorgeschriebench  Form  entstandene  distriktspolizeiliche
  Vorschrist  über  das  Feuerlöschwesen  und  eine
auf  Grund  derselben  getroffene  distriktpelizeiliche  Verfügung
  kann  bezüglich  der  Frage  ihrer  Zweckmäßigkeit  vor
dem  Strafrichter  nicht  beanstandet  werden.  XLIX.  72.  Ortspolizeiliche

  Vorschriften  über  Häutelagerung.  XLV,  392.

(Polizeistrafgesepbuch  für  das  Königreich  Bayern  von
Dr.  Julius  Staudinger.  XLV,  128.

Polizeistunde,  gebotene:  Begriff,  Voraussetzungen  der
Uebertrelungen  deiselben.  XII.  186.  Ueberschreitung  derseiben
  durch  die  Tanzunterhaltung  einer  geschlossenen  Gesellschaft.
  XLI,  187.  Polizeistunde  für  geschlossene  Gesellschaften.

  XILIX,  325,  328.  Duldung  des  Wirthes.
XLIX,  408.

Popularklage  s.  aetio  popularis.

Possessio  f.  Besitz.  .

Poseessor  fictus:  Haftung  desselben.  Voraussetzung
im  bösen  Glauben.  XLV,  382.

Prämien:  Zinsen  aus  Prämienzahlungen  gegenüber  dem
wirklichen  Eigenthümer  der  Versicherungspolic  Verjährung
  dieses  Anspruches.  XLIV,  90.  Gerichtsstand
für  Klagen  auf  Bezahlung  solcher  gegen  Mitglieder  von
Versicherungsgesellschaften.  EB.  III,  142.

Präparate  s.  Arzneimittel.  ·

Pragmatische  Stellung:  Erlangung  derselben  von  Seite
der  standeöherrlichen  Beamten.  XIII,  25.

Precarium:  Zur  Lehre  hlevon.  Umgestaltung  des  Rechtsbesitzes
  in  ein  procarium.  Nativitäl  der  Cofessorienklage.

Presse,  Preßerzeugnisse:  Wiederabdruck  von  die  Beschlagnahme
  veranlassenden  Stellen  während  der  Dauer
der  Beschlagnahme.  XLII,  383.  Ist  der  Colporteur  verantwortlich,
  wenn  auf  einem  Preßerzeugnisse  weder  der
Name,  noch  der  Wohnort  des  Druckers  oder  Verlegers
genannt  ist?  XVIII,  384.  Verbreitung  von  verbotenen
Druckschiften  nach  dem  Reichsges.  v.  21.  Oktober  1878
gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Socialdemokratie.
  XLV,  508.  Auch  der  Abdruck  eines  einzelnen
mit  socialremokratischen  Bestrebungen  in  Verbindung  stehenden
  Artikel  einer  verbotenen  Druckschrift  stellt  sich  als  ein
Wiederabdruck  dieser  selbst  vor.  L,  8.  Zuständigkeit  zur