Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  145

Ver  lestung  zur  Widersehlichkeit  bei  Abgaben.

Art.  105.

Die  Verleitung  zur  Verweigerung  öffentlicher  Abgaben  oder  anderer  unzweifelhafter,
  ganzen  Gemeinden  oder  einzelnen  Personenclassen  obliegender  Leistungen,
ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  und  bei  Verleitung  zu  thätlicher  Widerseblichkeit
  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Die  öffentliche,  mündliche  oder  schriftliche  Aufforderung  zur  vorgedachten  Verweigerung
  wird,  wenn  sie  keinen  Erfolg  hatte,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten
geahndet.

Befreiung  von  Gefangenen.

Art.  106.

Gefangene,  welche  sich  in  der  Haft  öffentlicher  Behörden  oder  in  Strafanstalten
  befinden,  sich  aus  dem  Gewahrsam  befreien,  und  dabei  Gewalt  oder  Drohungen
gegen  Personen,  welche  zur  Beaussichtigung  oder  Bewachung  der  Gefangenen  angestellt
  sind,  anwenden,  werden  mit  Gefängniß  oder  Arbeithaus=  oder  Zuchthausstrafe
  bis  zu  vier  Jahren  belegt.

Rotten  sich  mehrere  Gefangene  zu  gewaltsamem  Ausbruch  oder  zu  einer  Gewalthandlung
  gegen  das  aufsehende  oder  bewachende  Personal  zusammen,  so  treten
die  Strafen  des  Aufruhrs  ein  (Artt.  111  f.).

Art.  107.

Dritte  Personen,  welche  einen  Gefangenen  befreien,  sind  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahr  zu  belegen.  Wurde  dabei  Gewalt  oder  Vedrohung  gegen  Personen
ausgeübt,  so  ist  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren
zu  erkennen.

Haben  Personen,  welche  zur  Beaufsichtigung  oder  Bewachung  der  Gefangenen
angestellt  sind,  einen  Gefangenen  freigelassen  oder  zu  dessen  Befreiung  mitgewirkt,
so  sind  sie  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Verabredung  zum  Ungehorsam.

Art.  108.
Wenn  sich  mehrere  Personen  verabreden,  gesetzlichen  oder  rechtmäßigen  obrig-177