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zur Vermeidung von Unklarheiten Wert darauf zu legen, daß die
Punkte, in denen der ursprüngliche Antrag abgeändert ist, vollkommen
geklärt werden. Es erscheint daher zweckmäßig, daß der
Antragsteller in solchen Fällen zur Einreichung eines neu formulierten
Antrages veranlaßt wird, der aber für die Gebührenerhebung
nicht im vollen Umfange als neuer Antrag zu gelten braucht.
Sollte der Antragsteller die notwendigen Anderungen zu treffen
nicht in der Lage oder gewillt sein, so wird nichts dagegen einzuwenden
sein, daß er seinen Antrag mit Rücksicht auf
die im anderen Falle voraussichtliche Ablehnung
zurückzieht. In diesem Falle gilt der Antrag nicht
als abgelehnt. Die Genehmigung wird weder versagt noch erteilt.
Der Antrag ist durch die Zurücknahme erledigt; das dem Antragsteller
gegen die Versagung einer Genehmigung gemäß 8 6 der Verordnung
zustehende Recht der Beschwerde ist in diesem Falle hinfällig.
Kann ein solches Einvernehmen mit dem Antragsteller nicht
erzielt werden, so muß die Ablehnung des Antrages erfolgen.
In diesem Falle kann der Antragsteller bei der von der Landeszentralbehörde
bestimmten Stelle Beschwerde einlegen. Dem Antragsteller
steht aber auch das Recht zu, es zunächst bei den ihm von der
Ersatzmittelstelle auferlegten Bedingungen zu belassen, um in seiner
Herstellung nicht aufgehalten zu sein und sofort fristzeitig gegen die
als unberechtigt empfundene Bedingung Beschwerde einzulegen.
Ergeben sich nachträglich Umstände, die die Versagung der Genehmigung
rechtfertigen, so eröffnet die Ersatzmittelstelle, wie bereits
erwähnt, ein Wiederaufnahmever fahren. Die neuen
Beurteilungsmomente können in der Natur der Sache liegen; sie
brauchen nicht ein Verschulden des Herstellers zum Gegenstand zu
habeno). Trifft dies zu, findet sich jedoch der Hersteller zu einer Abänderung
nicht bereit oder stellt er die Herstellung ein bezw. verzichtet
er auf die Genehmigung, so nimmtdie Ersatzmittelstelle
dieerteilte Genehmi gung zurück. Hierbei kann sie je
nach der Sachlage noch eine Ausverkaufserlaubnis für
die bereits hergestellten Erzeugnisse bewilligen, die meist befristet
ist. Dagegen kann bei erfolgter Zurücknchme der Genehmigung nur
der Reichswirtschaftsminister das Aufarbeiten noch vor-„)
Nicht als Zurücknahme oder gar als Widervuf einer erteilten Ge-Winmnr-n
gilt die Zurücknahme einer solchen durch die zuständige Ersatzmittelstelle,
falls die Genehmigung erloschen, da der Hersteller versorben
a, und die Erben beww. geeignete Erben das Geschäft nicht fortaben.