Kompetenzfrage, Ablösbarkeit beir. 123
(resp. die als örtlich fixirtes Privilegium zum ausschließlichen
Betriebe eines Gewerbes erscheinende
Ueberfahrgerechtsame) wegen des Zusammenhanges
mit dem Flusse selbst und den beiden Ufern, von
denen sie nicht getrennt werden kann, als eine unbewegliche
Sache im Sinne der Gesetze, welche das
Sachemecht und die Eintheilung der Sachenregeln,
in Betracht ziehen läßt. Auch diese Frage ist nur
aus den Quellen des Privatrechts zu entscheiden
Das OAG. hat bereits in einem Erkenntnisse vom
7. August 1854 (Nr. 14395 5/883.) als Erwägungsgrund
aufgestellt, daß, wenn ein lehenbares Realgewerbe
nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung
einer Liegenschaft in seinen rechtlichen Beziehungen
gleichgestellt ist, veräußert und verpfändet
werden kann, auch die von demselben für die Verleihung
zu entrichtende ständige Abgabe als eine
Grundreichniß oder in den Wirkungen derselben gleich
kommend gelten und in den rechtlichen Folgen behandelt
werden müsse.
Auch der gesetzliche Grund (ratio legis) für
die Vertheilung der Kompetenzverhältnisse, wie solche
daß Ablösungsgesetz vornahm, spricht hier zu Gunsten
der richterlichen Zuständigkeit. Die Rechtspflege mit
ihren konservativen Bestrebungen, an expropriatorische
Richtungen wenig gewöhnt, und ihrer Natur nach
sich immer dahin neigend, einen alten Besitzstand zu
schützen, sollte nicht als Hemmniß für den Vollzug
eines Gesetzes inzwischen treten dürfen, welches darauf
abzielte, die alten Feudallasten aufzuheben und
den Lehensverband von Grund und Boden und
Allem, was dahin zu zählen ist, völlig abzustreifen.
Kommt es aber hiebei darauf an, eine Last im
Rechtspunkte erst zu konstatiren und vom rechtlichen
Standpunkte aus genau zu bezeichnen, um daraus
olgerungen für den Fortgang des Ablösungsge-Echtes
-abzuleiten, so fällt aller Grund hinweg, um