Full text : Unser Preußen.

Kompetenzfrage,  Ablösbarkeit  beir.  123

(resp.  die  als  örtlich  fixirtes  Privilegium  zum  ausschließlichen
  Betriebe  eines  Gewerbes  erscheinende
Ueberfahrgerechtsame)  wegen  des  Zusammenhanges
mit  dem  Flusse  selbst  und  den  beiden  Ufern,  von
denen  sie  nicht  getrennt  werden  kann,  als  eine  unbewegliche
  Sache  im  Sinne  der  Gesetze,  welche  das
Sachemecht  und  die  Eintheilung  der  Sachenregeln,
in  Betracht  ziehen  läßt.  Auch  diese  Frage  ist  nur
aus  den  Quellen  des  Privatrechts  zu  entscheiden
Das  OAG.  hat  bereits  in  einem  Erkenntnisse  vom
7.  August  1854  (Nr.  14395  5/883.)  als  Erwägungsgrund
  aufgestellt,  daß,  wenn  ein  lehenbares  Realgewerbe
  nach  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung
  einer  Liegenschaft  in  seinen  rechtlichen  Beziehungen
  gleichgestellt  ist,  veräußert  und  verpfändet
werden  kann,  auch  die  von  demselben  für  die  Verleihung
  zu  entrichtende  ständige  Abgabe  als  eine
Grundreichniß  oder  in  den  Wirkungen  derselben  gleich
kommend  gelten  und  in  den  rechtlichen  Folgen  behandelt
  werden  müsse.

Auch  der  gesetzliche  Grund  (ratio  legis)  für
die  Vertheilung  der  Kompetenzverhältnisse,  wie  solche
daß  Ablösungsgesetz  vornahm,  spricht  hier  zu  Gunsten
der  richterlichen  Zuständigkeit.  Die  Rechtspflege  mit
ihren  konservativen  Bestrebungen,  an  expropriatorische
Richtungen  wenig  gewöhnt,  und  ihrer  Natur  nach
sich  immer  dahin  neigend,  einen  alten  Besitzstand  zu
schützen,  sollte  nicht  als  Hemmniß  für  den  Vollzug
eines  Gesetzes  inzwischen  treten  dürfen,  welches  darauf
  abzielte,  die  alten  Feudallasten  aufzuheben  und
den  Lehensverband  von  Grund  und  Boden  und
Allem,  was  dahin  zu  zählen  ist,  völlig  abzustreifen.
Kommt  es  aber  hiebei  darauf  an,  eine  Last  im
Rechtspunkte  erst  zu  konstatiren  und  vom  rechtlichen
Standpunkte  aus  genau  zu  bezeichnen,  um  daraus

olgerungen  für  den  Fortgang  des  Ablösungsge-Echtes
  -abzuleiten,  so  fällt  aller  Grund  hinweg,  um