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vergriffen und der Müller Unrecht gehabt hatte. Welches Rechtsbewußtsein
jetzt wieder im Volke lebte, zeigt die Erzählung von dem Windmüller in
Sanssouci, der dem Könige, als dieser ihm seine Mühle gegen eine reichliche
Entschädigung mit Gewalt nehmen wollte, erwidert haben soll: „Ja, wenn
in Berlin kein Kammergericht wäre!“ Ein bleibendes Denkmal hat sich der
König um die Rechtspflege dadurch erworben, daß er besonders durch den
Großkanzler und Justizminister Carmer und durch dessen Gehilfen Suarez
gegen Ende seines Lebens ein neues Gesetzbuch ausarbeiten ließ, das Allgemeine
preußische Landrecht, das erste Gesetzbuch in deutscher Sprache,
das „durch die Klarheit der aufgestellten Bestimmungen und die Reinheit
des Ausdruckes alles übertraf, was früher in Deutschland in der Gesetzgebung
geleistet worden“. Der Franzose Mirabeau urteilte über dies Gesetzbuch:
„Mit diesem Werke ist Preußen dem übrigen Europa um ein Jahrhundert
voraus!“ Den fertigen Gesetzentwurf ließ der König veröffentlichen
und setzte für Verbesserungen desselben Preise aus; 1794 trat es in
Kraft und hat bis 1900 die Hauptgrundlage des in Preußen geltenden Rechts
gebildet.
Vor dem Ende des Siebenjährigen Krieges fand Friedrich weder Zeit
noch Mittel, sich des Schulwesens thatkräftig anzunehmen; aber er widmete
ihm doch seine stete Aufmerksamkeit und schärfte gleich in den ersten
Jahren seiner Regierung die Verordnungen seines Vaters über das Schulwesen
wiederholt ein, besonders den Adligen, dic sich der Last, in ihren Gutsdörfern
Schulen einzurichten, zu entziehen suchten. Mit Genehmigung und
Unterstützung des Königs errichtete der Prediger Hecker in Berlin 1747 die
erste Realschule und verband mit dieser 1748 ein Lehrerseminar, das
Getzt in Köpenick) vom Staate unterstützt wurde, und der König bestimmte,
daß alle zur Erledigung kommenden königlichen Lehrer= und Küsterstellen
möglichst mit den Zöglingen dieses Seminars besetzt werden sollten. Noch
vor Abschluß des Hubertusburger Friedens sandte Friedrich der Große von
Leipzig acht sächsische „Schulhalter“ nach Berlin und ließ sie auf den königlichen
Amtern anstellen; zugleich verordnete er, daß in der Kurmark nur
solche als Lehrer angestellt werden sollten, welche Hecker, der als königlicher
Rat an die Spitze des Volksschulwesens gestellt wurde, dazu vorgeschlagen
oder wenigstens für tüchtig befunden habe. In demselben Jahre (17683) erschien
das von Hecker ausgearbeitete „Generallandschulreglement für die gesamte
Monarchic“, das als Grundlage des gesamten neueren Schulwesens
angesehen werden kann und in mancher Beziehung noch heute gesetzliche Kraft
besitzt. Neue Seminare wurden gegründet in Pr.-Eylau, Minden und Halberstadt;
damit war ein wichtiger Schritt gethan, einen Lehrerstand zu schaffen.
Das Allgemeine Landrecht erklärte dann die Schulen für Staatsanstalten.
Wie Hecker für das evangelische, so wirkte Abt von Felbiger segensreich
für das katholische Schulwesen Schlesiens, dessen Leitung ihm der König
übertrug; er arbeitete für diese Schulen ein Landschulreglement aus, und
durch seinen Einfluß entstanden in Schlesien die katholischen Seminare Breslau
und Habelschwerdt. Von den Adligen kam keiner der Aufforderung des
Königs, sich der Schulen anzunehmen, in so segensreicher Weise nach wie