Full text : Unser Preußen.

150  Zweiter  Zeitraum.

vergriffen  und  der  Müller  Unrecht  gehabt  hatte.  Welches  Rechtsbewußtsein
jetzt  wieder  im  Volke  lebte,  zeigt  die  Erzählung  von  dem  Windmüller  in
Sanssouci,  der  dem  Könige,  als  dieser  ihm  seine  Mühle  gegen  eine  reichliche
Entschädigung  mit  Gewalt  nehmen  wollte,  erwidert  haben  soll:  „Ja,  wenn
in  Berlin  kein  Kammergericht  wäre!“  Ein  bleibendes  Denkmal  hat  sich  der
König  um  die  Rechtspflege  dadurch  erworben,  daß  er  besonders  durch  den
Großkanzler  und  Justizminister  Carmer  und  durch  dessen  Gehilfen  Suarez
gegen  Ende  seines  Lebens  ein  neues  Gesetzbuch  ausarbeiten  ließ,  das  Allgemeine
  preußische  Landrecht,  das  erste  Gesetzbuch  in  deutscher  Sprache,
das  „durch  die  Klarheit  der  aufgestellten  Bestimmungen  und  die  Reinheit
des  Ausdruckes  alles  übertraf,  was  früher  in  Deutschland  in  der  Gesetzgebung
  geleistet  worden“.  Der  Franzose  Mirabeau  urteilte  über  dies  Gesetzbuch:
  „Mit  diesem  Werke  ist  Preußen  dem  übrigen  Europa  um  ein  Jahrhundert
  voraus!“  Den  fertigen  Gesetzentwurf  ließ  der  König  veröffentlichen
  und  setzte  für  Verbesserungen  desselben  Preise  aus;  1794  trat  es  in
Kraft  und  hat  bis  1900  die  Hauptgrundlage  des  in  Preußen  geltenden  Rechts
gebildet.

Vor  dem  Ende  des  Siebenjährigen  Krieges  fand  Friedrich  weder  Zeit
noch  Mittel,  sich  des  Schulwesens  thatkräftig  anzunehmen;  aber  er  widmete
ihm  doch  seine  stete  Aufmerksamkeit  und  schärfte  gleich  in  den  ersten
Jahren  seiner  Regierung  die  Verordnungen  seines  Vaters  über  das  Schulwesen
  wiederholt  ein,  besonders  den  Adligen,  dic  sich  der  Last,  in  ihren  Gutsdörfern
  Schulen  einzurichten,  zu  entziehen  suchten.  Mit  Genehmigung  und
Unterstützung  des  Königs  errichtete  der  Prediger  Hecker  in  Berlin  1747  die
erste  Realschule  und  verband  mit  dieser  1748  ein  Lehrerseminar,  das
Getzt  in  Köpenick)  vom  Staate  unterstützt  wurde,  und  der  König  bestimmte,
daß  alle  zur  Erledigung  kommenden  königlichen  Lehrer=  und  Küsterstellen
möglichst  mit  den  Zöglingen  dieses  Seminars  besetzt  werden  sollten.  Noch
vor  Abschluß  des  Hubertusburger  Friedens  sandte  Friedrich  der  Große  von
Leipzig  acht  sächsische  „Schulhalter“  nach  Berlin  und  ließ  sie  auf  den  königlichen
  Amtern  anstellen;  zugleich  verordnete  er,  daß  in  der  Kurmark  nur
solche  als  Lehrer  angestellt  werden  sollten,  welche  Hecker,  der  als  königlicher
Rat  an  die  Spitze  des  Volksschulwesens  gestellt  wurde,  dazu  vorgeschlagen
oder  wenigstens  für  tüchtig  befunden  habe.  In  demselben  Jahre  (17683)  erschien
das  von  Hecker  ausgearbeitete  „Generallandschulreglement  für  die  gesamte
  Monarchic“,  das  als  Grundlage  des  gesamten  neueren  Schulwesens
angesehen  werden  kann  und  in  mancher  Beziehung  noch  heute  gesetzliche  Kraft
besitzt.  Neue  Seminare  wurden  gegründet  in  Pr.-Eylau,  Minden  und  Halberstadt;
  damit  war  ein  wichtiger  Schritt  gethan,  einen  Lehrerstand  zu  schaffen.
Das  Allgemeine  Landrecht  erklärte  dann  die  Schulen  für  Staatsanstalten.
Wie  Hecker  für  das  evangelische,  so  wirkte  Abt  von  Felbiger  segensreich
für  das  katholische  Schulwesen  Schlesiens,  dessen  Leitung  ihm  der  König
übertrug;  er  arbeitete  für  diese  Schulen  ein  Landschulreglement  aus,  und
durch  seinen  Einfluß  entstanden  in  Schlesien  die  katholischen  Seminare  Breslau
und  Habelschwerdt.  Von  den  Adligen  kam  keiner  der  Aufforderung  des
Königs,  sich  der  Schulen  anzunehmen,  in  so  segensreicher  Weise  nach  wie