Full text : Bismarcks Staatsrecht.

Das  Gesandtschaftsrecht  der
Einzelstaaten.



Fürst  Bismarck  sagte  in  einem  Schreiben  vom  21.  Januar  1874
an  den  Botschafter  Graf  Arnim:  er  sei  überrascht,  daß  der  Botschafter
  auf  die  Ausübung  des  Gesandtschaftsrechts  der  deutschen
Mittelstaaten  zurückkomme  und  das  Bedürfnis  nach  Instruktion
darüber  ausspreche,  ob  er  den  „Velleitäten  der  französischen  Regierung
  in  bezug  auf  die  Wiederherstellung  von  Gesandtschaften
an  den  deutschen  Höfen“  entgegenwirken  solle.

„Meine  Antwort  darauf  war  durchgehends  ein  Ausdruck  des
Erstaunens  darüber,  daß  Sie  einer  Frage  gegenüber,  worüber
in  Deutschland  niemand  im  Zweifel  ist,  überhaupt  einer  Instruktion
  bedurften,  daß  Sie  nicht  ohne  solche  überzeugt  waren,
keine  andere  Antwort  geben  zu  können,  als  die  durch  sieben  Jahre
deutscher  Politik  und  Rücksicht  auf  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  sich  für  jeden  reichsfreundlichen
  Deutschen  von  selbst  ergebende,  nämlich  die,  daß  jede
stärkere  Akzentuierung  des  aktiven  und  passiven  Gesandtschaftsrechts
  der  einzelnen  deutschen  Höfe  für  uns  im  höchsten
Grade  unwillkommen,  aber  nach  Maßgabe  der  Reichsverfassung
statthaft  ist.“

Fürst  Bismarck  wiederholt,  daß  diese  Auffassung  „seit  Jahren
Gemeingut  jedes  reichsfreundlichen  Wählers“  sei  und  er  daher
über  ein  Instruktionsbedürfnis  des  Botschafters  verwundert  sein
müsse.  Er  wirft  dem  Grafen  Arnim  vor,  der  politischen  Entwickelung
  des  Heimatlandes  nicht  mit  der  Sorgfalt  gefolgt  zu