Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

108  Nr.  15.  1918.

Führung  eines  solchen  berechtigten  Person.  Für  jeden  Monat  ist,  auch  wenn  die  Zahlung
  für  zurückliegende  Monate  auf  einmal  erfolgt,  eine  besondere  Quittung  auszufertigen.


Hie  Vordrucke  sind  dem  Empfänger  vom  Versicherungsträger  ausgefüllt  mit  der
Bezeichnung  des  Fälligkeitsmonats  zu  übersenden,  und  zwar  tunlichst  zugleich  mit  der
Nachricht  über  die  Gewährung  der  Zulage.  Dabei  ist  er  darauf  hinzuweisen,  daß  für  jeden
Kalendermonat  eine  besondere  Zulagequittung  erforderlich  ist,  auch  wenn  er  mehrere
Monatszahlungen  gleichzeitig  erhebt.

§5  16.

Fällt  die  Zulage  weg,  so  hat  der  Versicherungsträger  unter  Beachtung  des  §  12
der  Ausführungsbestimmungen  vom  2.  November  1912  eine  Wegfallanweisung  nach
anliegendem  Muster  U  10  an  die  obere  Postbehörde  zu  senden.

8  17.

Die  Vordrucke  sind  in  der  Größe  eines  ½2-Aktenbogens  hoch  oder  breitgedruckt  wie
die  Muster  herzustellen.
*  18.
Die  §8  2,  6,  8,  13  bis  19,  22  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Zahlung
der  Unfallentschädigung  sind  sinngemäß  anzuwenden.
Berlin,  den  24.  Januar  1918.

Das  Reichsversicherungsamt,
Abteilung  für  Unfallversicherung.
Dr.  Kaufmann.