108 Nr. 15. 1918.
Führung eines solchen berechtigten Person. Für jeden Monat ist, auch wenn die Zahlung
für zurückliegende Monate auf einmal erfolgt, eine besondere Quittung auszufertigen.
Hie Vordrucke sind dem Empfänger vom Versicherungsträger ausgefüllt mit der
Bezeichnung des Fälligkeitsmonats zu übersenden, und zwar tunlichst zugleich mit der
Nachricht über die Gewährung der Zulage. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß für jeden
Kalendermonat eine besondere Zulagequittung erforderlich ist, auch wenn er mehrere
Monatszahlungen gleichzeitig erhebt.
§5 16.
Fällt die Zulage weg, so hat der Versicherungsträger unter Beachtung des § 12
der Ausführungsbestimmungen vom 2. November 1912 eine Wegfallanweisung nach
anliegendem Muster U 10 an die obere Postbehörde zu senden.
8 17.
Die Vordrucke sind in der Größe eines ½2-Aktenbogens hoch oder breitgedruckt wie
die Muster herzustellen.
* 18.
Die §8 2, 6, 8, 13 bis 19, 22 der Ausführungsbestimmungen über die Zahlung
der Unfallentschädigung sind sinngemäß anzuwenden.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Das Reichsversicherungsamt,
Abteilung für Unfallversicherung.
Dr. Kaufmann.