Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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der  Deputation.  Im  Uebrigen  findet  gegen  deren  Entscheidung,  unter  Ausschluß
u  enlin  Rechtsmittel,  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen
  statt.

G.  58.

In  allen  Streitsachen  zwischen  Preußischen  Armenverbänden  ist  die  unterliegende
  Partei  verpflichtet,  der  Gegenpartei  die  ihr  in  der  Berufungsinstanz  entstandenen
  baaren  Auslagen,  sowie  die  Gebühren  eines  sie  in  der  öffentlichen
Sitzung  des  Bundesamtes  vertretenden  Rechtsverständigen  zu  erstatten.

+.  59.

Gegen  die  im  F.  56.  des  Bundesgesetzes  erwähnten  Anordnungen  findet
die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  auch  in  denjenigen
Fällen  statt,  in  denen  ein  Streit  zwischen  zwei  Preußischen  Armenverbänden  besteht.

st  ein  Armenverband  zur  Zahlung  und  Erstattung  der  ihm  endgültig
auferlegten  Kosten  und  Gebühren  ganz  oder  theilweise  außer  Stande  (HF.  59.  des
Bundesgesetzes),  so  bleiben  die  Kosten  des  Verfahrens  außer  Ansatz  und  für  die
Erstatiung  der  Auslagen  und  Gebühren  muß  der  betreffende  Landarmenverband
aufkommen.

K.  60.  r-In

  jedem  Kreise  wird  eine  Kommission  gebildet,  welche  in  allen  Streitigkeiten,
  in  denen  ein  Ortsarmenverband  von  einem  anderen  Preußischen  Armenverbande
  in  Anspruch  genommen  wird,  auf  Antrag  beider  streitenden  Theile  der
schiedsrichterlichen  Entscheidung,  und  auf  Antrag  eines  Theiles,  welchen  dieser  stellt,
ehe  der  Streit  bei  der  Deputation  anhängig  gemacht  ist,  einem  gütlichen  Sühneversuch
  sich  unterziehen  muß.

Die  Kommission  besteht  aus  dem  Landrath  (dem  Landrathsamts-Verwalter)
als  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern,  welche  der  Kreistag  aus  den  Angehörigen
  des  Kreises  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  wählt.  Für  den  Vorsitzenden
  unnd  jedes  der  beiden  anderen  Mitglieder  wählt  der  Kreistag  einen  bestimmten

ertreter.

In  Städten,  welche  zu  keinem  Kreise  gehören,  erfolgt  die  Wahl  aus  den
Angehörigen  der  Gemeinde  durch  den  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung
  in  gemeinschaftlicher  Sitzung.

KG.  61.

Für  das  Verfahren  der  Kommissionen  kommen  die  9.  46.  49.  50.  52.
54.  in  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  auf  die  im  F.  49.  bezeichnete  Strafe
die  Kommission  erkennt  und  der  Rekurs  an  die  Deputation  für  das  Heimathwesen
zusteht.  Alle  übrigen  Theile  des  Verfahrens  regelt  die  Kommission  in  jedem
einzelnen  Falle.  Insbesondere  darf  dieselbe  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  einen

Sühneversuch  veranlassen.
a8.  62.