Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

—  426  —

Wenn  der  Einberufene  vor  seiner  Rückkehr  verstirbt  oder  vermißt  wird,
so  werden  die  Beihilfen  so  lange  gezahlt,  bis  der  Truppenteil,  welchem  er
angehörte,  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird,  oder  bis
den  Hinterbliebenen  ausreichende  Versorgung  seitens  der  Militärverwaltung
gewährt  wird.  Fällt  dieser  Zeitpunkt  nicht  auf  einen  der  geordneten  Lohn—
zahlungstage,  so  ist  der  Betrag  der  Beihilfen  nur  für  den  entsprechenden
Monatsteil  zu  zahlen.

4.
Die  Bestimmung  in  Abschnitt  J  Absatz  4  letzter  Satz:  „Durch  die  Regelung
unter  J  usw.“  wird  wie  folgt  geändert:
„Bei  der  Regelung  unter  I  wird  davon  ausgegangen,  daß  neben  den
staatlichen  Beihilfen  die  reichsgesetzlichen  Mindestbeträge  der  Familienunterstützungen
  (Reichsgesetz  vom  28.  Februar  1888,  betreffend  die  Unterstützung
von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  R.-G.-Bl.  S.  59  flg.)
gewährt  werden,  sofern  nur  die  Bedürftigkeit  überhaupt  —  ohne  Rücksicht
auf  die  Unterstützung  der  Familien  durch  die  staatlichen  Beihilfen  —  zu
bejahen  ist.“
Dresden,  am  26.  September  1914.

Gesamtministerium.
Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.  Dr.  Nagel.

Knüpfer.

 

 

Druck  und  Vorlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.