3. Andere
Schuldtitel.
750 Die vollstreckbaren Urkunden aus § 794 Nr. 5 C. P.O. (8 11.
3. Weitere vollstreckbare Titel sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist
(§§ 798, 103, 105 C.P.O.) und die im § 794 Nr. 1—5 C.P.O.
bezeichneten vollstreckbaren Titel, wie u. A. Vergleiche, welche vor einem
deutschen Gericht zur Beilegung eines „nrechtshängig gewordenen“
Anspruchs geschlossen worden sind.“)
§ 161. Die vollstreckbaren Urkunden aus § 794 Ur. 5 C.p.O.
Von besonderer Wichtigkeit sind diejenigen vollstreckbaren Urkunden,
welche nach Nr. 5 des § 794 C.P.O. von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die
Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat,
und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung
einer Geldfsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch
aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld.)
Diese Vorschrift wird ergänzt durch die 88 799, 800 C.P.O,
welche folgenden Wortlaut haben:
8 799. Hat sich der Eigenthümer eines mit einer Hüpothel,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks
in einer nach § 794 Nr. 5 ausgenommenen Urkunde
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist
dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare
Ausfertigung ertheilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge
nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten
Urkunde nicht erforderlich wenn der Rechtsnachfolger
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
0) Ueber andere vollstreckbare Schuldtitel vgl. § 164 Abs. 2, § 206
Abs. 2, § 194 K.O; 88 58, 63, 94, 97 R.A.O.; 95 132, 133 Zw.V.G.; val.
hierüber das Nähere bei Jäckel, S. 72ff.
1) Vgl. betreffs der Urkunde, welche von einem zum Richteramt befähigten
Beamten einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt innerhalb
der Grenzen seiner Amtsbefugnisse ausgenommen ist, ferner §§ 1, 10 des Ges.
betr. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher)
Kreditanstalten vom 3. August 1897 und Art. 5 des Preuß. A.G. z. C. P.O.Nov.
bezüglich der Fassung des § 10, Abs. II der vorgedachten Bestimmung.