thumbs : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S.  119.

18  Verfassung  von  Lübeck.

 

Fest  bestimmte  Tage  sind  der  dritte  Montag  in  den
Monaten  März,  Juli,  September  und  December.  Außerdem
  muß  die  Bürgerschaft  berufen  werden,  so  oft  der  Senat
es  für  erforderlich  erachtet  oder  der  Bürgerausschuß  es  begehrt,
oder  wenn  mindestens  dreißig  Mitglieder  bei  dem  Wortführer
unter  Darlegung  des  Zweckes  schriftlich  darauf  antragen.

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versammlung  hat  der
Wortführer  mit  dem  für  die  Verhandlungen  mit  der  Bürgerschaft
  bestellten  Senatscommissar  sich  zu  verständigen.

Art.  38.

Mit  Ausnahme  dringlicher  Fälle  ist  jede  Versammlung
der  Bürgerschaft  vom  Wortführer  sieben  Tage  zuvor  durch
das  Lübeckische  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  und  spätestens
drei  Tage  vor  derselben  jedem  Vertreter  ein  Abdruck  der  zur
Verhandlung  kommenden  Anträge  des  Senates  nebst  einer
gedruckten  Einladung  zuzustellen.

Art.  39.

Den  Vorsitz  in  den  Versammlungen  und  die  Leitung  der
Geschäfte  hat  der  Wortführer  der  Bürgerschaft.  Ist  derselbe
verhindert  oder  wünscht  er  bei  der  Verhandlung  eines  Gegenstandes
  an  der  Berathung  Theil  zu  nehmen,  so  tritt  einer
der.  Stellvertreter  desselben  für  ihn  ein  nach  der  Reihenfolge,
welche  durch  die  Wahl  bestimmt  ist.  «

Art.  40.

Die  Versammlung  der  Bürgerschaft  ist  beschlußfähig,  wenn
mindestens  die  Hälfte  der  jeweiligen  Vertreter  anwesend  ist.

Art.  41.

In  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  Commissare
des  Senates  gegenwärtig  und  an  der  Berathung  Theil  zu
nehmen  berechtigt.  Die  Anwesenheit  derselben  ist  jedoch  nicht
erforderlich,  wenn  es  sich  um  Wahlen  oder  Gegenstände  handelt,
über  welche  die  Bürgerschaft  ohne  Mitwirkung  des  Senates
entscheiden  kann.

Art.  42.

Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  in  der  Regel
öffentlich;  der  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  tritt  ein,  wenn
der  Senat  oder  die  Bürgerschaft  es  begehrt.